BGB

Was und wofür ist der § 1878 BGB? Aufwandspauschale

Der § 1878 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale). Dieser entspricht für ein Jahr dem 17fachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann. Hat der Betreuer für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandspauschale entsprechend.
(2) Sind mehrere Betreuer bestellt, kann jeder Betreuer den Anspruch auf Aufwandspauschale geltend machen. In den Fällen der Bestellung eines Verhinderungsbetreuers nach § 1817 Absatz 4 kann jeder Betreuer den Anspruch auf Aufwandspauschale nur für den Zeitraum geltend machen, in dem er tatsächlich tätig geworden ist.
(3) Die Aufwandspauschale ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Betreuers. Endet das Amt des Betreuers, ist die Aufwandspauschale anteilig nach den Monaten des bis zur Beendigung des Amtes laufenden Betreuungsjahres zu zahlen; ein angefangener Monat gilt als voller Monat.
(4) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gerichtlich geltend gemacht wird. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ist der Anspruch einmalig ausdrücklich gerichtlich geltend gemacht worden, so gilt in den Folgejahren die Einreichung des Jahresberichts jeweils als Antrag, es sei denn, der Betreuer verzichtet ausdrücklich auf eine weitere Geltendmachung.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des zivilen Lebens, darunter auch das Aufwendungspauschalgesetz. § 1878 des BGB beschreibt die Bedingungen, unter denen ein gesetzlicher Betreuer Anspruch auf eine Aufwandspauschale hat. Diese Regelung ist vor allem für Betreuer wichtig, die in ihrem Amt keine Vergütung erhalten. Sie ermöglicht es ihnen, immerhin einen Teil ihrer Aufwendungen zurückzuerhalten, die durch die Betreuung entstehen.

Der erste Punkt, den wir betrachten sollten, ist, was genau die Aufwandspauschale beinhaltet. Betreuer können für jede von ihnen geführte Betreuung, für die sie nicht bezahlt werden, einen pauschalen Geldbetrag verlangen. Dies beträgt für ein Jahr das 17-fache des Betrags, der einem Zeugen als Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit zusteht. Dieser Betrag wird durch § 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes festgelegt. Sollte der Betreuer bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten haben, wird die Aufwandspauschale entsprechend verringert.

Anspruch auf Aufwandspauschale für mehrere Betreuer

Ein weiterer wichtiger Aspekt von § 1878 ist die Regelung für Fälle, in denen mehrere Betreuer für eine Person eingesetzt sind. Jeder Betreuer hat das Recht, die Aufwandspauschale zu verlangen. Dies bedeutet, dass die Betreuer selbst dann, wenn sie sich die Aufgaben teilen, Anspruch auf eine Entschädigung für ihre erbrachten Leistungen haben. Dies gilt auch für den sogenannten Verhinderungsbetreuer, der nur zeitweise tätig ist. Allerdings kann er seine Ansprüche nur für die Zeit geltend machen, in der er tatsächlich gearbeitet hat.

Die Auszahlung der Aufwandspauschale erfolgt jährlich. Der erste Anspruch entsteht ein Jahr nach der Bestellung des Betreuers. Wenn der Betreuer jedoch vor dem Ablauf des Jahres ausscheidet, wird die Pauschale anteilig für die Monate, in denen er tätig war, gezahlt. Ein angefangener Monat wird dabei als voller Monat gewertet. Dies stellt sicher, dass Betreuer für ihre geleistete Arbeit fair entlohnt werden, auch wenn ihre Amtszeit nicht das ganze Jahr über andauert.

Fristen und Geltendmachung

Ein wichtiger Punkt in dieser Regelung sind die Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs auf die Aufwandspauschale. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gerichtlich geltend gemacht wird. Dies bedeutet, dass Betreuer nicht in der Zeit zögern sollten, um ihre Ansprüche geltend zu machen, da sie sonst möglicherweise auf ihr Geld verzichten müssen. Wenn der Anspruch einmal gerichtlich beantragt wurde, gilt die Einreichung des Jahresberichts in den Folgejahren stets als Antrag, es sei denn, der Betreuer verzichtet ausdrücklich darauf.

Um alles etwas anschaulicher zu machen, betrachten wir ein Beispiel: Max, ein gesetzlicher Betreuer, wird für eine betroffene Person bestellt. Im Laufe des Jahres investiert er viel Zeit in die Betreuung, erhält jedoch keine Vergütung. Am Ende des Jahres hat Max den Anspruch auf eine Aufwandspauschale. Er kann diese für die gesamte Zeit, in der er tätig war, geltend machen. Wenn mehrere Betreuer für die gleiche Person arbeiten, haben auch die anderen Betreuer das Recht, ihre Aufwandspauschale zu verlangen, was zu einer fairen Entlohnung aller Beteiligten führt.

Zusammengefasst stellt § 1878 des BGB sicher, dass Betreuer nicht ohne eine angemessene Entschädigung für ihre Arbeit dastehen. Es schafft ein geregeltes System, in dem auch die Aufwendungen von Betreuern, die keine Vergütung erhalten, anerkannt und finanziell honoriert werden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de