
Der § 1879 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befasst sich mit der finanziellen Unterstützung für Personen, die unter Betreuung stehen und als mittellos gelten. Dieses Gesetz ist besonders wichtig, um sicherzustellen, dass Betreute nicht in finanzielle Not geraten, während sie auf die Unterstützung ihres Betreuers angewiesen sind. Hier wird geregelt, dass Betreuer unter bestimmten Umständen Zahlungen aus der Staatskasse erhalten können, wenn die von ihnen betreuten Personen nicht über ausreichende Mittel verfügen.
Für viele mag es kompliziert erscheinen, aber es ist wichtig, das Wesentliche zu verstehen. Praktisch bedeutet dieser Paragraph, dass wenn eine Person nicht in der Lage ist, ihre eigenen finanziellen Angelegenheiten zu regeln und als bedürftig angesehen wird, ihr Betreuer dennoch Kosten, die im Rahmen der Betreuung entstehen, ersetzt bekommen kann. Dies geschieht durch einen Vorschuss oder die Erstattung von Aufwendungen, welche der Betreuer für den Betreuten getätigt hat.
Wer zählt als mittellos?
Die Definition von „mittellos“ wird im Zusammenhang mit § 1880 BGB näher betrachtet. In der Regel wird als mittellos angesehen, wer über ein Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Deckung der Kosten für die nötige Betreuung nicht ausreicht. Dies betrifft oft ältere Menschen oder Personen mit Behinderungen, die keiner Arbeit nachgehen können und deshalb auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind.
Ein Beispiel könnte folgenden Verlauf nehmen: Anna ist 75 Jahre alt und leidet an einer schweren Krankheit. Sie kann ihre Finanzen nicht mehr selbstständig verwalten und wird unter Betreuung gestellt. Nachdem ihr Betreuer, Herr Müller, analysiert hat, dass Anna keine ausreichenden finanziellen Mittel hat, um benötigte Leistungen wie ärztliche Behandlungen und Hilfsangebote zu zahlen, kann er gemäß § 1879 Zahlungen aus der Staatskasse beantragen.
Vorschüsse und Aufwendungsersatz
Im Rahmen von § 1879 kann Herr Müller Vorschüsse oder Aufwendungsersatz geltend machen. Der Vorschuss ist vorherzusehen, wenn sofortige Zahlungen benötigt werden, um grundlegende Bedürfnisse von Anna zu decken. Der Aufwendungsersatz bezieht sich auf Kosten, die bereits entstanden sind. Wenn Herr Müller beispielsweise Teekosten für eine Pflegekraft, die Anna betreut hat, vorfinanzieren musste, so hat er das Recht, diese Ausgaben später zurückzufordern.
Ein weiteres Szenario könnte sein: Peter ist ein junger Mann, der aufgrund einer psychischen Erkrankung unter Betreuung steht. Seine monatlichen Einnahmen reichen nur für das Nötigste. Der Betreuer von Peter beantragt im Rahmen von § 1879 Gelder für eine unverzögerte Therapie, die für Peters Zustand entscheidend ist. So wird sichergestellt, dass Peter die Unterstützung bekommt, die er benötigt, ohne auf das langsame Verfahren des Sozialamtes angewiesen zu sein.
Die Regelung ist also nicht nur ein rechtlicher Rahmen, sondern auch eine wichtige Schutzmaßnahme für die verletzlichsten Mitglieder unserer Gesellschaft. Betreuer können in einer belastenden Situation entlastet werden und Betreute erhalten die nötige Sicherheit, um angemessen versorgt zu sein, selbst wenn ihre finanzielle Situation angespannt ist.