
- 1.
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in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
- 2.
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Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,
- 3.
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über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und
- 4.
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Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.
- 1.
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die Ehegatten getrennt leben,
- 2.
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dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte
- a)
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eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten ablehnt oder
- b)
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jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,
- 3.
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für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder
- 4.
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die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seit dem durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.
- 1.
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das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,
- 2.
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dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung nach Nummer 1 mit einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des Absatzes 3 vorzulegen und
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sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass
- a)
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das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher nicht ausgeübt wurde und
- b)
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kein Ausschlussgrund des Absatzes 3 vorliegt.
Das Dokument mit der Bestätigung nach Satz 1 Nummer 1 und der Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 ist dem vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Vorschriften, die das Leben und die Rechte der Bürger regeln. Ein besonders wichtiges Gesetz in der Ehe ist § 1358, der sich mit der gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge befasst. Dabei geht es darum, was passiert, wenn einer der Partner aufgrund von Krankheit oder Bewusstlosigkeit nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Dies ist ein Bereich, der nicht nur juristische Fachkenntnisse, sondern auch ein gewisses menschliches Verständnis erfordert.
Im Kern ermöglicht dieses Gesetz einem Ehepartner, in der Zeit, in der der andere nicht handlungsfähig ist, wichtige gesundheitliche Entscheidungen zu treffen. Dies umfasst die Zustimmung zu Behandlungen, den Abschluss von Behandlungsverträgen und sogar die Wahrnehmung von Ansprüchen gegenüber Dritten. Damit wird ein reibungsloser Ablauf von medizinischen Maßnahmen gewährleistet und dass der kranke Partner nicht unnötig warten muss.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Ehegatte beispielsweise infolge eines Unfalls ins Krankenhaus eingeliefert wird und bewusstlos ist, hat der andere Ehegatte die Befugnis, Entscheidungen über die erforderlichen Behandlungen zu treffen. Er kann zustimmen, dass der Partner operiert wird, wenn dies medizinisch notwendig ist. Außerdem kann er Verträge mit dem Krankenhaus abschließen, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Behandlungsärzte dürfen Informationen über den Gesundheitszustand des vertretenen Ehepartners mit dem vertretenden Ehepartner teilen. So hat der Ehepartner stets einen Überblick über die notwendige Behandlung und kann informierte Entscheidungen treffen.
Beispiel-Szenario
Nehmen wir das Beispiel von Anna und Peter. Eines Tages hat Peter einen schweren Autounfall und verliert das Bewusstsein. Er ist nicht in der Lage, selbst Entscheidungen zu treffen. Anna als seine Ehefrau hat nun die rechtlichen Befugnisse, um die bestmögliche Versorgung für Peter zu gewährleisten. Sie kann beim Arzt um Informationen über seinen Zustand bitten und entscheiden, ob eine Operation erforderlich ist.
Angenommen, die Ärzte empfehlen eine dringende Operation. In diesem Fall kann Anna einwilligen und die notwendigen Dokumente unterschreiben. Sie kann auch einen Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus abschließen, um sicherzustellen, dass alle Kosten korrekt abgerechnet werden.
Falls Peter vorher eine Vollmacht für eine Drittperson erstellt hat oder sie getrennt leben, würde Anna jedoch nicht automatisch diese Befugnisse haben. In solch einem Fall müsste die Situation genau betrachtet werden, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
Wann erlischt das Vertretungsrecht?
Es gibt jedoch bestimmte Umstände, unter denen dieses Vertretungsrecht nicht mehr besteht. Wenn beispielsweise ein Betreuer für Peter bestellt wird, dessen Aufgabenbereich auch die Gesundheitsangelegenheiten umfasst, ist Anna nicht mehr befugt, diese Entscheidungen zu treffen. Dies schützt die Rechte desjenigen, der aufgrund von Entscheidungsunfähigkeit nicht selbst handeln kann.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1358 BGB ein wichtiges Instrument für Ehepartner ist, um sich gegenseitig in gesundheitlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Es sorgt dafür, dass auch in Krisensituationen Entscheidungen getroffen werden können, ohne dass rechtliche Hindernisse im Weg stehen. Dies ist ein gutes Beispiel dafür, wie das Gesetz das Leben der Menschen in schwierigen Momenten erleichtern kann.