
Der § 1939 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) behandelt das sogenannte Vermächtnis. Es handelt sich um eine Regelung, die dem Erblasser das Recht einräumt, bestimmten Personen Vermögensvorteile zu gewähren, ohne sie gleichzeitig zu Erben zu machen. Dies bedeutet, dass jemand einen Teil seines Vermögens erhalten kann, ohne damit automatisch auch für alle Verbindlichkeiten des Erblassers verantwortlich zu sein.
Ein Vermächtnis ist also eine Form der Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser, also derjenige, der verstirbt, kann in seinem Testament festlegen, wer welche Vermögenswerte bekommen soll. Dabei bleibt der Erblasser frei in der Auswahl, wer in den Genuss eines Vermächtnisses kommt. Das ist besonders wichtig, da es viele Familienthemen oder persönliche Beziehungen gibt, die hier eine Rolle spielen können.
Beispiel-Szenarien
Um diese Regelung besser zu verstehen, wollen wir einige Beispiele betrachten:
Stellen Sie sich vor, Herr Müller hat ein Testament verfasst. Er ist der Meinung, dass sein Sohn, der bereits ein hohes Einkommen hat, nicht auch noch von seinem Vermögen profitieren sollte. Stattdessen möchte er seiner Tochter, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, ein Vermächtnis in Form eines Geldbetrags hinterlassen. Im Testament kann er also festlegen: „Ich vermache meiner Tochter 10.000 Euro“. Hier wird sie nun einen klaren Vorteil erhalten, ohne dass sein Sohn automatisch in den Genuss dieses Betrags kommt.
Ein weiteres Beispiel könnte der Fall von Frau Schmidt sein. Sie hat zwei Söhne, möchte jedoch, dass ihr Erbstück – ein wertvolles Gemälde – an ihre beste Freundin geht. In ihrem Testament könnte sie schreiben: „Ich vermache meiner besten Freundin das Gemälde, während meine Söhne das restliche Vermögen erben.“ Auch hier hat Frau Schmidt die Möglichkeit, einem Dritten, hier der Freundin, einen Vorteil zu verschaffen, während ihre Söhne nach wie vor Erben des restlichen Vermögens sind.
Rechtsfolgen und Pflichten
Es gibt ein paar grundlegende Aspekte, die zu beachten sind. Ein Vermächtnispflichtiger, oft der Erbe, muss das Vermächtnis erfüllen, also die entsprechenden Vermögenswerte herausgeben. Der Begünstigte hat jedoch keine Ansprüche auf das gesamte Erbe; er erhält lediglich den im Testament festgelegten Vermögensvorteil.
Somit wird durch § 1939 BGB eine weitere facettenreiche Möglichkeit innerhalb der Testamentsgestaltung eröffnet. Es fördert die Flexibilität und ermöglicht es dem Erblasser, die Verteilung seines Vermögens individuell zu dokumentieren und die Wünsche entsprechend umzusetzen.