BGB

Was und wofür ist der § 131 BGB? Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen

Der § 131 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.

Im deutschen Zivilrecht spielt die Geschäftsfähigkeit eine zentrale Rolle. Eine wichtige Regelung findet sich in § 131 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieses Gesetz bestimmt, wie und wann Willenserklärungen sowie Verträge mit Personen wirksam werden, die nicht voll geschäftsfähig sind. Aber was bedeutet das genau?

Grundsätzlich besagt § 131, dass wenn eine Willenserklärung – also z.B. ein Vertrag – einer Person zugänglich gemacht wird, die nicht voll geschäftsfähig ist, die Erklärung erst dann wirksam wird, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter dieser Person zugeht. Das bedeutet, dass beispielsweise Kinder oder Personen, die unter einer bestimmten rechtlichen Einschränkung stehen, nicht selbstständig Verträge abschließen können, ohne dass ihr Vertreter zustimmt.

Der gesetzliche Vertreter – Wer ist das?

Der gesetzliche Vertreter ist in der Regel ein Elternteil oder ein Vormund. Für eine Willenserklärung an einen geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Menschen muss dieser Vertreter also direkt informiert werden. Erst mit dieser Informationsweitergabe wird die Willenserklärung wirksam.

Ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, ein 10-jähriger Junge möchte ein neues Fahrrad kaufen. Der Verkäufer macht ihm ein Angebot. Der Junge kann das Angebot jedoch nicht annehmen, da er geschäftsunfähig ist. Erst wenn der Verkäufer die Willenserklärung den Eltern des Jungen mitteilt, wird das Angebot verbindlich.

Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit

§ 131 gilt auch für Personen, die nur beschränkt geschäftsfähig sind, wie Jugendliche ab 7 Jahren. Hier jedoch gibt es gewisse Ausnahmen: Wenn die Willenserklärung der betreffenden Person lediglich einen rechtlichen Vorteil verschafft oder wenn der gesetzliche Vertreter zuvor zugestimmt hat, wird die Erklärung sofort wirksam.

Betrachten wir dazu ein weiteres Beispiel: Eine 14-jährige Jugendliche möchte mit ihrem eigenen Geld ein Buch kaufen. Da der Kauf ihr keinen Nachteil, sondern lediglich einen Vorteil bringt, kann sie selbst das Geschäft abschließen. Das bedeutet, dass der Kaufvertrag bereits mit der Annahme des Angebots durch den Verkäufer gültig ist, auch ohne Zustimmung der Eltern.

Zusammengefasst sorgt § 131 dafür, dass im deutschen Rechtssystem Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, vor übereiligen Verpflichtungen geschützt werden. So wird gewährleistet, dass deren gesetzlicher Vertreter, der die Interessen dieser Personen besser einschätzen kann, in die Entscheidung miteinbezogen wird. Ein wichtiges Prinzip, das in der Praxis sowohl für den Schutz junger Menschen als auch für die Sicherheit von Geschäftsabschlüssen entscheidend ist.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de