BGB

Was und wofür ist der § 1948 BGB? Mehrere Berufungsgründe

Der § 1948 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.
(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.

Das Erbrecht in Deutschland

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de