BGB

Was und wofür ist der § 739 BGB? Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung

Der § 739 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist.
(3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.

Im deutschen Recht regelt § 739 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Verjährung von Ansprüchen, die gegen Gesellschafter einer Gesellschaft gerichtet sind, wenn diese Gesellschaft erloschen ist. Ziel dieses Gesetzes ist es, einen klaren rechtlichen Rahmen zu schaffen, damit Gläubiger wissen, wie und wann sie Ansprüche gegen Gesellschafter geltend machen können.

Die Verjährung von Ansprüchen ist ein wichtiges Konzept. Sie bestimmt, nach welchem Zeitraum ein Gläubiger seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen kann. Im Falle des § 739 BGB beträgt diese Frist fünf Jahre, ab dem Zeitpunkt, an dem der Gläubiger von der Auflösung der Gesellschaft erfährt oder die Auflösung im Handelsregister eingetragen wird.

Die Details des Gesetzes verstehen

Absatz 1 des Gesetzes besagt klar, dass die Ansprüche gegen Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren verjähren. Diese Frist ist besonders wichtig für Gläubiger, da sie wissen müssen, wann sie ihre Forderungen geltend machen müssen. Sollte der Anspruch gegen die Gesellschaft selbst einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen, hat diese Vorrang.

Der zweite Absatz regelt, wann die Verjährungsfrist beginnt. Der Gläubiger muss von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangen. Ist dies geschehen, beginnt die Frist zu laufen. Dies ist entscheidend, damit der Gläubiger nicht in einer unsicheren Situation bleibt, sondern klare rechtliche Schritte einleiten kann.

Beispiel-Szenarien zur Veranschaulichung

Stellen Sie sich vor, eine GmbH hat beispielsweise Insolvenz beantragt und von ihrem Gesellschafter, Herrn Müller, schulden in Höhe von 100.000 Euro. Nach der liquidatorischen Auflösung der Gesellschaft erfährt die Gläubigerin, Frau Schmidt, erst nach zwei Jahren vom Erlöschen. Jetzt hat sie noch drei Jahre Zeit, um Herrn Müller auf seine Gesellschafterhaftung in Höhe von 100.000 Euro zu verklagen.

In einem anderen Beispiel könnte die GmbH nach einer Eintragung ins Handelsregister aufgelöst worden sein. Die Gläubigerin, die von der Auflösung des Unternehmens im Register erfährt, hat sofort fünf Jahre Zeit, um ihre Ansprüche gegen die Gesellschafter bis zum Ablauf der Frist geltend zu machen.

Ein besonders interessanter Punkt ist die Regelung in Absatz 3. Hier wird gesagt, dass wenn die Verjährung gegen die Gesellschaft zum Stillstand kommt oder neu anfängt, dies auch für die Gesellschafter gilt. Das bedeutet, wird beispielsweise die Klage gegen die Gesellschaft ausgesetzt, gilt das auch für die Gesellschafter. Ein markanter Schutz, um sicherzustellen, dass der Gläubiger eine faire Chance hat, seine Ansprüche durchzusetzen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 739 BGB klare Fristen und Regeln für die Verjährung von Ansprüchen gegen Gesellschafter aufstellt. Er gewährleistet Transparenz für Gläubiger und schützt sie vor unkündbaren Forderungen, wenn Unternehmen in Liquidation gehen. Auf der anderen Seite sorgt das Gesetz auch für Rechtssicherheit für Gesellschafter. Sie können sicher sein, dass sie nach einer gewissen Zeit nicht mehr haftbar gemacht werden können.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de