BGB

Was und wofür ist der § 505 BGB? Geduldete Überziehung

Der § 505 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.
(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.
(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.
(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beinhaltet zahlreiche Regelungen, die den rechtlichen Rahmen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern festlegen. Ein besonders relevantes Thema ist die „geduldete Überziehung“ eines Kontos, die in § 505 BGB behandelt wird. Dieser Paragraph ist sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer von Bedeutung, da er eine klare Regelung dazu bietet, was passiert, wenn ein Verbraucher sein Konto überzieht und unter welchen Bedingungen dafür Gebühren anfallen können.

Im Kern beschreibt § 505 BGB, wie ein Unternehmen mit einem Verbraucher umgehen muss, wenn ein Konto ohne zuvor vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überzogen wird. In solchen Fällen muss das Unternehmen im Vertrag klar darlegen, welche Informationen bezüglich der Überziehung zur Verfügung stehen und diese Informationen regelmäßig bereitstellen. Diese Regelung soll dem Verbraucher helfen, die finanziellen Folgen einer Kontoüberziehung besser einschätzen zu können.

Wichtige Details zur geduldeten Überziehung

In Absatz 1 wird festgelegt, dass wenn ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher eine Gebühr für die Duldung einer Überziehung vereinbart, die genauen Angaben dazu auf einem dauerhaften Datenträger aufgeführt werden müssen. Ein „dauerhafter Datenträger“ könnte beispielsweise ein physisches Dokument oder eine gesicherte digitale Datei sein. Dies schützt den Verbraucher und sorgt dafür, dass er stets Zugang zu den relevanten Informationen hat.

Wenn es zu einer erheblichen Überziehung kommt, also für mehr als einen Monat, hat der Darlehensgeber die Pflicht, den Darlehensnehmer umgehend zu informieren. Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Regelung nicht nur den Verbraucher vor ungewollten finanziellen Belastungen schützt, sondern auch Transparenz schafft. Eine ununterbrochene Überziehung über drei Monate muss ebenfalls besondere Aufmerksamkeit erhalten, insbesondere wenn der durchschnittliche Überziehungsbetrag einen bestimmten finanziellen Rahmen überschreitet.

Ein Beispiel hierzu: Nehmen wir an, ein Verbraucher hat ein Konto bei einer Bank und hat keinen vertraglich vereinbarten Überziehungsrahmen. Wenn er sein Konto überzieht, muss die Bank ihm dies umgehend schriftlich mitteilen. Dauert dies mehr als einen Monat, sind sie verpflichtet, den Verbraucher erneut zu informieren, und zwar auf einem dauerhaften Datenträger. Hat der Verbraucher in diesem Zeitraum mehr als dreimal sein Konto überzogen, wird die Bank besonders darauf hingewiesen, wie viel Geld tatsächlich auf das Konto eingelangen ist.

Haftung und Schutz des Verbrauchers

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass, wenn der Unternehmer gegen die Informationspflichten aus Absatz 1 oder Absatz 2 verstößt, er sich nicht mehr auf die Zahlung von zusätzlichen Kosten oder Zinsen berufen kann. Der Verbraucher bleibt also vor unvorhergesehenen finanziellen Belastungen geschützt, solange die Bank ihrer Informationspflicht nicht nachkommt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 505 BGB wichtige Regelungen für den Schutz der Verbraucher bindet, indem er verlangt, dass Unternehmer transparent über die Bedingungen einer Kontoüberziehung informieren. Dies bietet sowohl Sicherheit als auch Klarheit im Umgang mit der eigenen Finanzsituation und schützt den Verbraucher vor unerwarteten Kosten. In der Praxis bedeutet dies, dass Verbraucher sich stets über die Bedingungen ihrer Konten informieren sollten und im Zweifel bei ihrem Institut nachfragen können, um unangenehme finanzielle Überraschungen zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de