
Nach dem Tod eines Menschen müssen viele Dinge geregelt werden, besonders wenn es um die Beerdigung geht. Oft stellt sich dann die Frage, wer für die Kosten aufkommt. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist in § 1968 festgelegt, dass der Erbe die Beerdigungskosten des Erblassers trägt. Doch was bedeutet das konkret für die Beteiligten?
Dieser Paragraph regelt eine wichtige finanzielle Verantwortung. Wer als Erbe in Betracht kommt, sollte sich bewusst sein, dass die Beerdigungskosten aus dem Nachlass bezahlt werden müssen. Das gilt besonders in Fällen, in denen der Verstorbene keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat oder nicht genügend Geld hinterlassen wurde.
Was umfasst der Begriff „Beerdigungskosten“?
Beerdigungskosten sind nicht nur die reinen Kosten für den Sarg oder die Urne. Sie beinhalten auch Gebühren für das Einäscherungsinstitut, Kosten für die Trauerfeier, die Gestaltung des Grabes und eventuell auch Anwaltskurzberatungen. Diese unterschiedlichen Posten können sich summieren und schnell eine beträchtliche Summe erreichen. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld zu informieren.
Ein Beispiel verdeutlicht die Situation: Nehmen wir an, ein Verstorbener hinterlässt einen Erben und hat keinerlei finanzielle Rücklagen. Die Kosten für die Beerdigung belaufen sich auf 7.000 Euro. Der Erbe ist verpflichtet, diese Kosten zu tragen. Sollte der Nachlass zum Zeitpunkt der Erbschaft nur aus Schulden bestehen, kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen, um sich nicht mit den Beerdigungskosten zu belasten.
Ein weiteres Beispiel: Die Haushaltsauflösung
Stellen wir uns einen anderen Fall vor: Ein 80-jähriger Mann verlässt uns. Er hinterlässt seinen Sohn, der sich intensiv um die Beerdigung kümmert. Die Gesamtkosten betragen 10.000 Euro. Zusätzlich gibt es auch noch ein wertvolles Erbe in Form eines Hauses. Der Sohn hat die Möglichkeit, die Erbschaft anzutreten und die Kosten aus dem Nachlass zu decken. Sollte der Wert des Hauses jedoch den Betrag der Beerdigungskosten übersteigen, ist der Sohn gut beraten, auch über eine eine eventuelle Erbausschlagung nachzudenken.
Wie sieht es mit der Vorauszahlung aus? Sollte der Verstorbene bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvertrag abgeschlossen haben, können diese Leistungen in der Regel direkt vom Dienstleister abgerechnet werden. In solchen Fällen wäre der Erbe dann oft nur noch für zusätzliche Kosten verantwortlich.
Abschließend lässt sich sagen, dass die Regelung in § 1968 BGB sowohl für Erben als auch für Angehörige von Bedeutung ist. Diese Bestimmung schafft Klarheit über die finanziellen Verpflichtungen nach dem Tod eines geliebten Menschen. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.