BGB

Was und wofür ist der § 197 BGB? Dreißigjährige Verjährungsfrist

Der § 197 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen ist ein zentrales Thema im deutschen Recht. Sie regelt, wie lange Gläubiger Zeit haben, um ihre Forderungen durchzusetzen. Der § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) legt dabei eine Frist von dreißig Jahren fest, wenn es um bestimmte Ansprüche geht. Diese lange Frist kann für viele überraschend und kompliziert wirken, ist aber für den rechtlichen Schutz der Betroffenen entscheidend.

Bei der Verjährung handelt es sich um einen gesetzlichen Mechanismus, der dazu dient, Rechtssicherheit zu schaffen. Der Nachweis von Ansprüchen wird nach langer Zeit komplizierter. In einigen Fällen möchte das Gesetz daher gewährleisten, dass bestimmte Ansprüche für eine längere Zeit durchsetzbar bleiben.

Welche Ansprüche fallen unter die dreißigjährige Frist?

Der § 197 BGB beschreibt verschiedene Ansprüche, die nach dreißig Jahren verjähren. Zu diesen gehören:

  • Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung beruhen.
  • Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten.
  • Rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
  • Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden.
  • Ansprüche, die durch das Insolvenzverfahren festgehalten wurden.
  • Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

Diese Aufzählung zeigt, dass die Regelung vor allem auf schwerwiegende und oft überaus persönliche Ansprüche abzielt. Dies zur Wahrung der Rechte von Geschädigten, die möglicherweise lange Zeit keine Möglichkeit hatten, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Beispiele für die Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist

Um zu verdeutlichen, wie § 197 BGB in der Praxis Anwendung findet, betrachten wir zwei Szenarien.

Im ersten Beispiel hat Max über Jahre hinweg unter den Folgen eines Unfalls gelitten, der durch die Fahrlässigkeit eines anderen verursacht wurde. Der Unfall ereignete sich vor 20 Jahren. Max hat nun, 20 Jahre später, entdeckt, dass er auch für seine gesundheitlichen Schäden Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Aufgrund der Regelung des § 197 BGB hat Max noch 10 Jahre Zeit, um seine Ansprüche durchzusetzen.

Im zweiten Beispiel geht es um eine Erbschaft. Anna erbt nach dem Tod ihrer Tante eine Immobilie. Doch ein Verwandter erhebt Ansprüche auf die Immobilie. Der Streit endet mit einem Vergleich, der vor zehn Jahren rechtskräftig wurde. Anna kann die Vollstreckung des Vergleichs noch für 20 Jahre fordern, da der § 197 BGB auch auf diese Art von Ansprüchen anwendbar ist.

In beiden Szenarien sehen wir, dass die dreißigjährige Frist in wichtigen rechtlichen Fragen Schutz bietet. Sie ermöglicht es Betroffenen, ihre Ansprüche über einen langen Zeitraum durchzusetzen, was insbesondere für schwerwiegende Rechtsverletzungen von Bedeutung ist.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de