
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Regelungen, die für das tägliche Leben von großer Bedeutung sind. Eine dieser Vorschriften ist § 838, der die Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen behandelt. In diesem Paragraphen wird festgelegt, unter welchen Bedingungen jemand für Schäden haftet, die durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen eines Gebäudes entstehen.
Im Wesentlichen besagt § 838, dass eine Person, die für die Instandhaltung eines Gebäudes zuständig ist, in der gleichen Weise haftet wie der Eigentümer des Gebäudes. Das bedeutet, dass, wenn es zu einem Schadensfall kommt, sowohl der Eigentümer als auch der Unterhaltungspflichtige in die Verantwortung genommen werden können. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Person, die die Unterhaltung vornimmt, im Auftrag des Eigentümers handelt oder ob sie durch ein Nutzungsrecht dazu berechtigt ist.
Wer ist haftbar?
Um das Konzept besser zu verstehen, stellen wir uns zwei verschiedene Szenarien vor.
Im ersten Szenario haben wir die Wohnungseigentümergemeinschaft „Musterstraße 1“. Hier hat die Hausverwaltung die Aufgabe, das Gebäude instand zu halten. Durch unzureichende Wartung bricht ein Teil des Daches zusammen und beschädigt ein Auto, das auf dem Parkplatz steht. In diesem Fall könnte sowohl die Hausverwaltung als auch die Eigentümergemeinschaft für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden, da die Hausverwaltung für die Instandhaltung verantwortlich ist.
Im einem anderen Beispiel haben wir einen Vermieter, der an einen Mieter eine Wohnung vermietet hat. Der Vermieter hat die Verpflichtung, die Wohnung regelmäßig zu warten. Wenn das Wasserrohr im Bad des Mieters aufgrund mangelhafter Wartung bricht und das Bad überschwemmt wird, haften sowohl der Vermieter als auch der Mieter – vorausgesetzt, der Mieter hat kein Mitverschulden. Selbst wenn der Mieter das Wasserrohr nicht direkt installiert hat, könnte er trotzdem mitverantwortlich gemacht werden.
Welche Auswirkungen hat diese Regelung?
Diese Regelung hat große Auswirkungen auf alle Personen, die für die Instandhaltung von Immobilien verantwortlich sind. Sie müssen nicht nur sicherstellen, dass ihre Wartungsaufgaben ordnungsgemäß erledigt werden, sondern sind sich auch der rechtlichen Konsequenzen bewusst. Das bedeutet, dass eine regelmäßige Wartung und Inspektion des Gebäudes unerlässlich ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 838 BGB ein wichtiges Element des deutschen Zivilrechts darstellt, das die Haftung in Bezug auf die Unterhaltung von Gebäuden regelt. Sowohl Eigentümer als auch Mängelverwalter müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein, um im Schadensfall rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.