BGB

Was und wofür ist der § 736b BGB? Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

Der § 736b des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.
(2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zur Vertretung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.

Das deutsche Handelsrecht bringt einige Herausforderungen mit sich, insbesondere wenn es um die Auflösung von Gesellschaften geht. Ein wichtiger Aspekt, der dabei betrachtet werden muss, ist die Regelung im § 736b BGB, die die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren behandelt. In diesem Artikel werden wir erläutern, was dieser Paragraph bedeutet und welche praktischen Folgen er mit sich bringt.

Wenn eine Gesellschaft aufgelöst wird, erlischt zunächst die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis wechselt jedoch an die Liquidatoren. Diese sind Personen, die damit beauftragt werden, die Geschäfte der aufgelösten Gesellschaft abzuwickeln. Sie handeln im Interesse der Gesellschaft und der Gesellschafter und sorgen dafür, dass das Vermögen ordnungsgemäß verteilt wird und alle Verbindlichkeiten beglichen sind.

Liquidatoren und ihre Rolle

Die Liquidatoren agieren in einer besonderen Stellung. Sie müssen die Interessen aller Gesellschafter im Blick behalten und ihre Entscheidungen so treffen, dass die Abwicklung der Gesellschaft reibungslos verläuft. Auch wenn das Unternehmen nicht mehr besteht, haben die Liquidatoren die Aufgabe, alle offenen Geschäfte zu erledigen.

Ein interessanter Punkt ist, dass ein Gesellschafter, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt, weiterhin als Geschäftsführer gelten kann. Selbst wenn die Gesellschaft rechtlich gesehen nicht mehr existiert, bleibt die Befugnis in seiner Person bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist. Die Regelung schützt die Gesellschafter davor, dass sie durch die Auflösung der Gesellschaft plötzlich keine Vertretungsbefugnis mehr haben.

Beispiel-Szenarien zur Verdeutlichung

Nehmen wir an, ein Unternehmen XY wird aufgelöst. Die Gesellschafter haben im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass Gesellschafter A die Geschäftsführung und Vertretung übernimmt. Mit der Auflösung erlischt diese Befugnis und die Liquidatoren, die aus Gesellschafter A und Gesellschafter B bestehen, übernehmen die Verantwortung.

Nun passiert Folgendes: Gesellschafter A erfährt einige Zeit nach der Auflösung von dieser Maßnahme, weil die Benachrichtigung verschmissen wurde. Da die Gesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist, bleibt A bis zu dem Zeitpunkt, als er von der Auflösung Kenntnis erlangt, handlungsfähig. Das bedeutet, er könnte theoretisch weiterhin im Namen des Unternehmens handeln. Das könnte zu rechtlichen Problemen führen, wenn A unliebsame Entscheidungen trifft, die nicht mit den Interessen von Gesellschafter B übereinstimmen.

Ein weiteres Beispiel könnte ein kleiner Freundeskreis sein, der gemeinsam eine Gesellschaft gegründet hat. Nach mehreren Jahren beschließen sie, die Gesellschaft aufzulösen. Sie benennen Liquidatoren, ohne diese rechtzeitig im Handelsregister einzutragen. Einer der Gesellschafter ist für eine kurze Zeit im Urlaub. Erst nach seiner Rückkehr erfährt er von der Auflösung. In diesem Fall könnte er immer noch handeln, bis er offiziell informiert wurde und somit auch die Befugnis als Geschäftsführer in seinem Sinne fortbesteht.

Zusammengefasst zeigt § 736b BGB, welche weitreichenden Konsequenzen die Auflösung einer Gesellschaft hat und wie sich die Vertretungsbefugnis gestaltet. Es ist für Gesellschafter und Liquidatoren wichtig, sich dieser Regelungen bewusst zu sein, um rechtliche Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de