BGB

Was und wofür ist der § 2006 BGB? Eidesstattliche Versicherung

Der § 2006 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern,

dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen.
(3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird.
(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind.

In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) viele Aspekte des Erbrechts. Eine besondere Bestimmung, die in § 2006 zu finden ist, behandelt die eidesstattliche Versicherung des Erben gegenüber Nachlassgläubigern. Diese Vorschrift ist entscheidend, um Transparenz im Erbprozess sicherzustellen und das Vertrauen zwischen Erben und Gläubigern zu stärken.

Der Paragraf im Kern besagt, dass Erben auf Antrag von Nachlassgläubigern verpflichtet sein können, an Eides statt zu versichern, dass sie alle Nachlassgegenstände (also Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) nach bestem Wissen aufgeführt haben. Bedeutet: Der Erbe muss die Wahrheit sagen, und er hat dabei die Möglichkeit, auch das Nachlassinventar zu ergänzen, falls ihm vor der Erklärung etwas einfällt oder vorenthalten wurde.

Die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung stellt sicher, dass Nachlassgläubiger Klarheit über die Vermögenswerte im Nachlass erhalten. Kommt ein Erbe dieser Verpflichtung nicht nach oder erscheint nicht zu den festgelegten Terminen, sieht das Gesetz vor, dass er unbeschränkt für die Schulden haften muss. Das bedeutet, dass Gläubiger alle Ansprüche gegen den Erben geltend machen können.

Um das Ganze besser zu verstehen, schauen wir uns zwei Szenarien an:

Beispiel-Szenario 1: Der ordentliche Erbe

Max hat von seiner verstorbenen Tante geerbt. Die Tante hinterließ ein Haus, einige Wertpapiere und Schulden bei verschiedenen Banken. Ein Gläubiger forderte von Max eine eidesstattliche Versicherung. Max überprüfte alle Informationen sorgfältig und stellte sicher, dass er alle wertvollen Gegenstände korrekt auflistete. Er erfüllte den Anforderungen und gab die eidesstattliche Versicherung ab.

Da er die Nachlassgegenstände vollständig und wahrheitsgemäß angegeben hatte, konnte er sicher sein, dass er nicht für mehr als das, was er im Nachlass angibt, haften muss. Durch seine Offenheit konnte Max das Vertrauen des Gläubigers gewinnen und dafür sorgen, dass der Nachlass in geordneten Bahnen abgewickelt wird.

Beispiel-Szenario 2: Der nachlässige Erbe

Im Gegensatz dazu stehen Lars und sein Bruder Tom. Ihr Vater hinterließ ihnen eine gewisse Summe Geld, allerdings auch Schulden bei Kreditinstituten. Lars, der sich um die Nachlassabwicklung kümmern sollte, hatte die Eidesstattliche Erklärung versehentlich nur für einige Vermögenswerte abgegeben und strategisch versucht, Schulden nicht zu erwähnen. Der Gläubiger, der die Erklärung angefordert hatte, bemerkte die Unvollständigkeit.

Infolgedessen verlangte der Gläubiger von Lars die vollständige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Lars weigerte sich jedoch, daraufhin haftet er nun unbeschränkt für die Schulden der Erbschaft. Er steht vor der Herausforderung, dass er möglicherweise mehr verlieren könnte, als er von dem Nachlass erhalten hat.

Diese beiden Beispiele zeigen eindrücklich, wie wichtig es ist, als Erbe ganz offen und ehrlich mit den Nachlassgegenständen umzugehen. Vertrauen und Klarheit sind die Schlüssel, um Auseinandersetzungen mit Nachlassgläubigern zu vermeiden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 2006 BGB nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung ist, sondern auch eine Möglichkeit für Erben, sich rechtlich abzusichern und ein harmonisches Verhältnis zu den Gläubigern aufrechtzuerhalten. Wer sich wohlwollend und transparent verhält, erleichtert nicht nur den Erbeprozess, sondern kann auch persönliche finanzielle Risiken minimieren.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de