BGB

Was und wofür ist der § 1617c BGB? Name bei Namensänderung der Eltern

Der § 1617c des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
2.
wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Das deutsche Rechtssystem ist komplex, insbesondere wenn es um Namensänderungen innerhalb von Familien geht. Ein zentraler Aspekt des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist § 1617c, der regelt, wie der Name eines Kindes verändert werden kann, wenn die Eltern ihren Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen nach dem fünften Lebensjahr des Kindes bestimmen. Dies ist wichtig, da der Name oft eine starke Identitätskomponente darstellt.

In vielen Fällen stehen Eltern vor der Entscheidung, ob sie den Namen ihres Kindes ändern oder anpassen möchten. Dies könnte sich ergeben, wenn die Eltern einen neuen Ehenamen wählen oder sich der Lebenspartner ändert. Der Gesetzestext legt fest, dass der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann übergeht, wenn das Kind zustimmt.

Erklärung der wichtigsten Punkte

Ein zentrales Element von § 1617c ist die Zustimmung des Kindes. Das bedeutet, dass ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat und beschränkt geschäftsfähig ist, selbst eine Erklärung abgeben kann. Jedoch muss dafür die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Diese Erklärung muss dann formal gegenüber dem Standesamt abgegeben werden und erfordert eine öffentliche Beglaubigung. Dies sorgt dafür, dass die Entscheidung durch einen offiziellen Prozess validiert wird.

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Änderung des Geburtsnamens. Wenn der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname eines Elternteils oder der Name, der bereits zum Geburtsnamen des Kindes wurde, sich ändert, gilt das Gleiche. Das Kind muss zustimmen, wenn es durch diese Namensänderung in seinem Geburtsnamen betroffen ist. Diese Regelung stellt sicher, dass das Kind nicht ungewollt mit einem neuen Namen konfrontiert wird.

Beispiel-Szenarien

Um die Auswirkungen von § 1617c anschaulicher zu machen, betrachten wir zwei Szenarien:

  1. Szenario 1: Die Eltern, Lisa und Max, haben ein Kind, das mittlerweile 6 Jahre alt ist. Lisa hat ihren Nachnamen in eine neue Partnerschaft geändert und möchte, dass ihr Kind ihren neuen Namen annimmt. Da das Kind über 5 Jahre alt ist, muss es zustimmen. Lisa benötigt außerdem die Genehmigung von Max, dem anderen Elternteil. Sie müssen die Namensänderung beim zuständigen Standesamt beantragen.
  2. Szenario 2: Anna, eine Mutter, heiratet und bekommt einen neuen Ehenamen. Ihr Sohn ist 15 Jahre alt und beschränkt geschäftsfähig. Er möchte den neuen Nachnamen der Mutter annehmen. Er kann selbst zur Behörde gehen, jedoch braucht er die Zustimmung von Anna. Das Verfahren muss ebenfalls öffentlich beglaubigt werden, bevor die Änderung durchgeführt werden kann.

Diese Beispiele verdeutlichen, wie wichtig es ist, die gesetzlichen Vorgaben zu verstehen und den richtigen Prozess einzuhalten. Namensänderungen können emotional aufgeladen und komplex sein, insbesondere wenn mehrere Parteien betroffen sind.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1617c des BGB einen klaren Rahmen für die Namensänderung von Kindern bietet. Die Zustimmung des Kindes und die Beteiligung des gesetzlichen Vertreters sind entscheidend, um sicherzustellen, dass die Rechte aller Beteiligten gewahrt bleiben und Entscheidungen in einem offiziellen Rahmen getroffen werden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de