BGB

Was und wofür ist der § 2028 BGB? Auskunftspflicht des Hausgenossen

Der § 2028 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden Anwendung.

Im deutschen Zivilrecht gibt es viele Regelungen, die das Miteinander und vor allem die Verhältnisse beim Erben und Vererben betreffen. Ein besonders wichtiger Aspekt ist die Auskunftspflicht von Personen, die in einem Haushalt mit dem verstorbenen Erblasser gelebt haben. Diese Regelung findet sich in § 2028 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und sorgt dafür, dass Erben möglichst transparent über die erbschaftlichen Angelegenheiten informiert werden.

Der Gesetzestext besagt, dass jeder, der zum Zeitpunkt des Erbfalls in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erblasser lebte, verpflichtet ist, den Erben Auskunft zu erteilen. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für Fragen zu den erbschaftlichen Geschäften, die der Hausgenosse geführt hat. Außerdem müssen sie auch Wissen über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände mitteilen. Das Ziel dieser Regelung ist es, den Erben einen Überblick über das Erbe zu verschaffen, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.

Die Details der Auskunftspflicht

Ein Kernpunkt der Regelung ist das Vertrauen, das den Hausgenossen entgegengebracht werden soll. Diese Personen haben oft direkten Zugang zu den relevanten Informationen und handeln in der Regel im besten Interesse des verstorbenen Erblassers. Allerdings kann es auch vorkommen, dass Ängste oder Misstrauen aufkommen, ob die Auskunft tatsächlich korrekt und vollständig ist. Wenn ein Erbe den Verdacht hat, dass die Informationen nicht mit der nötigen Sorgfalt erteilt wurden, kann er eine weitere Absicherung verlangen.

In solchen Fällen muss der Hausgenosse die Angaben unter Eid bestätigen. Das bedeutet, er muss protokollieren, dass er die Informationen nach bestem Wissen gegeben hat. Diese Protokollierung dient dazu, rechtliche Sicherheit zu schaffen und mögliche Unstimmigkeiten zu klären.

Beispiel-Szenarien

Nehmen wir an, ein Ehepartner verstirbt und hinterlässt ein Haus sowie diverse Wertgegenstände. Der überlebende Partner lebte mit dem Verstorbenen zusammen und hat Zugriff auf alle relevanten Informationen. Der Sohn des Verstorbenen, der als Erbe auftritt, verlangt Auskunft darüber, was mit den Wertgegenständen geschehen ist und welche Geschäfte der verstorbene Elternteil möglicherweise vorher geregelt hat. Der Ehepartner ist verpflichtet, diese Informationen zur Verfügung zu stellen.

In einem anderen Beispiel könnte es sein, dass der Hausgenosse inzwischen umgezogen ist und nicht mehr genau weiß, wo das Testament aufbewahrt wurde oder wo sich wertvolle Gegenstände befinden. Hier könnte der Erbe erneut Nachfragen und, falls notwendig, die Eidesstattliche Versicherung verlangen, um sicherzustellen, dass die Informationen aufrichtig und vollständig sind.

Zusammengefasst kann man sagen, dass § 2028 BGB eine wichtige Regelung ist, die sowohl die Interessen der Erben schützt als auch die Rechte und Pflichten der Hausgenossen klärt. Im Spannungsfeld von Vertrauen und rechtlicher Sicherheit hilft dieses Gesetz, sowohl Klarheit zu schaffen als auch potenzielle familiäre Konflikte zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de