
Im deutschen Erbrecht gibt es viele wichtige Regelungen, die dafür sorgen, dass die Vermögensverteilung nach dem Tod eines Menschen fair und nachvollziehbar erfolgt. Ein solches Regelwerk findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 2050, der sich mit der Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge beschäftigt. Dies betrifft vor allem gesetzliche Erben, die als Nachkommen des Erblassers angesehen werden, sei es als Kinder oder Enkelkinder.
Die Grundidee hinter der Ausgleichungspflicht ist, dass alle Abkömmlinge gleich behandelt werden sollen. Wenn einem Erben zu Lebzeiten des Erblassers bereits Vermögenswerte übertragen wurden, ist dieser Erbe verpflichtet, diese Zuwendungen bei der späteren Vermögensaufteilung zu berücksichtigen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nicht einer der Abkömmlinge unangemessen begünstigt wird und die Erbengemeinschaft ein gerechtes Ergebnis erzielt.
Was bedeutet das konkret?
In der ersten Bestimmung des § 2050 heißt es, dass Abkömmlinge, die gesetzliche Erben sind, alles, was sie von ihrem Erblasser während dessen Lebenszeit als Ausstattung erhalten haben, bei der Aufteilung des Erbes anrechnen müssen. Das bedeutet, wenn ein Kind schon einen Teil des Vermögens geerbt hat, wird dieser Betrag beim späteren Erbe abgezogen, damit die anderen Geschwister nicht benachteiligt werden.
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht diese Regelung: Stellen Sie sich eine Familie vor, in der es drei Kinder gibt. Eines der Kinder, Lisa, erhält bereits zu Lebzeiten des Vaters 30.000 Euro, um ein eigenes Geschäft zu gründen. Nach dem Tod des Vaters beträgt das gesamte zu vererbende Vermögen 90.000 Euro. Bei der Erbteilung wird Lisa nicht einfach 30.000 Euro erhalten. Stattdessen wird ihr Anteil um die 30.000 Euro verringert, sodass die Aufteilung gerechter wird und die anderen beiden Geschwister ihren rechtmäßigen Anteil erhalten.
Ausnahmefälle und spezielle Zuwendungen
In Absatz 2 von § 2050 wird auf Zuschüsse und Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf eingegangen. Hierbei gilt ebenfalls das Prinzip der Ausgleichung. Aber nur dann, wenn diese Zahlungen das übliche Maß, welches den Vermögensverhältnissen des Erblassers entspricht, übersteigen. Bedeutet: Wenn der Erblasser seinem Kind beispielsweise 20.000 Euro für die Ausbildung gezahlt hat, wird dies nur dann bei der Erbteilung angerechnet, wenn die Summe tatsächlich den Rahmen dessen übersteigt, was man als angemessen erachten würde.
Darüber hinaus müssen auch andere Zuwendungen, die der Erblasser lebzeitig gemacht hat, zur Ausgleichung gebracht werden, es sei denn, der Erblasser hat ausdrücklich etwas anderes angeordnet. Dies kann durch einen notariellen Erbvertrag oder testamentarische Verfügung geschehen. In solchen Fällen dürfen die Kinder die Zuwendungen bei der späteren Verteilung ignorieren.
Ein Beispiel könnte hier wieder hilfreich sein: Der Erblasser schenkt einem seiner Kinder ein Grundstück im Wert von 50.000 Euro und hat dabei schriftlich vermerkt, dass diese Zuwendung bei der späteren Verteilung nicht angerechnet werden soll. In diesem Fall wird das Grundstück nicht berücksichtigt, da der Erblasser dies ausdrücklich vorgesehen hat.
Insgesamt macht § 2050 BGB deutlich, wie wichtig eine gerechte Verteilung des Erbes ist und welche Verantwortung bei den Abkömmlingen liegt. Das Ziel bleibt es, einen Ausgleich zu schaffen, sodass alle Erben nach den Grundsätzen der Fairness behandelt werden. Wer also eine Erbschaft oder eine Schenkung erhält, sollte die möglichen Konsequenzen auf die Erbteilung im Hinterkopf behalten und gegebenenfalls rechtzeitig planen.