
Das Erbrecht kann manchmal kompliziert sein. Ein besonders wichtiger Paragraph im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist § 2059. Dieser regelt die Haftung der Miterben bis zur Teilung des Nachlasses. Um das Ganze verständlich zu machen, schauen wir uns zunächst an, was der Paragraph besagt.
Im ersten Absatz wird deutlich, dass jeder Miterbe im Prinzip das Recht hat, die Schuldenerfüllung des Nachlasses zu verweigern, solange die Erbmasse noch nicht geteilt wurde. Das bedeutet, dass Miterben sich nicht ohne Weiteres zur Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten verpflichten müssen. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wenn ein Miterbe für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt haftet, kann er dieses verweigerte Recht nicht für den Teil der Verbindlichkeit geltend machen, der seinem Erbteil entspricht.
Beispiel-Szenario: Die Erbengemeinschaft
Stellen wir uns eine Erbengemeinschaft vor: Max und Anna erben gemeinsam von ihrem verstorbenen Onkel Karl. Der Nachlass umfasst ein Haus und Schulden in Höhe von 40.000 Euro. Max und Anna haben beide eine Erbquote von je 50 Prozent.
Bevor die Erbengemeinschaft den Nachlass teilt, steht Max vor einem Dilemma. Er möchte sich nicht an der Begleichung der Schulden beteiligen, da er das Haus nicht möchte und sich daher auf sein Recht aus § 2059 beruft. Solange der Nachlass nicht geteilt ist, kann er die Zahlung tatsächlich verweigern.
Haftung gegenüber Nachlassgläubigern
In unserem Beispiel: Wenn Anna und Max sich nicht einig sind und die Schulden weiterhin offen bleiben, können die Gläubiger von beiden die Rückzahlung der kompletten 40.000 Euro fordern. Das heißt, die Gläubiger sind in ihrer Forderung gegenüber den Miterben nicht eingeschränkt.
Eine solche Regelung sorgt also für einen gewissen Ausgleich zwischen den Rechten der Miterben und den Ansprüchen der Gläubiger. In der Praxis kann das durchaus zu Konflikten führen, insbesondere wenn nicht alle Miterben gleich behandelt werden wollen oder die Kommunikation schwierig ist.
Zusammengefasst gibt § 2059 den Miterben in der Erbengemeinschaft ein gewisses Maß an Schutz. Sie sind vor Zahlungspflichten gegenüber Nachlassverbindlichkeiten bewahrt, es sei denn, sie haben unbeschränkte Haftung übernommen. Andererseits bleiben die Gläubiger weiterhin im Recht und können sich ihre Ansprüche laut Gesetz auch bis zur Teilung des Nachlasses einfordern.