BGB

Was und wofür ist der § 234 BGB? Geeignete Wertpapiere

Der § 234 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.
(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Sammlung von Regelungen für das Zivilrecht in Deutschland. Im Paragraphen 234 geht es speziell um die Sicherheitsleistung durch Wertpapiere. Doch was bedeutet das konkret? Um dies zu klären, wollen wir diesen Paragraphen zunächst einfach erläutern und dann durch konkrete Beispiele veranschaulichen.

Der Paragraph 234 beschreibt, welche Wertpapiere zur Sicherheit verwendet werden können. Dies bedeutet, dass bestimmte Arten von Wertpapieren als Garantie oder Pfand für eine Verpflichtung dienen können. Es handelt sich hierbei vor allem um Inhaber- und Orderpapiere, die besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, damit sie als sichere Maßnahmen akzeptiert werden.

Geeignete Wertpapiere und deren Anforderungen

Inhaber- und Orderpapiere sind Dokumente, die das Eigentum an einem bestimmten Vermögenswert bescheinigen. Damit sie als Sicherheitsleistung gelten, müssen diese Papiere bestimmte Kriterien erfüllen. Die Wertpapiere müssen einen Kurswert haben und zu einer bestimmten Kategorie gehören, die in einer Rechtsverordnung nach § 240a festgelegt ist. Dies stellt sicher, dass nur anerkannt wertvolle Papiere in den Sicherheitsmechanismus eingebracht werden können.

Ein weiterer Punkt ist, dass die entsprechenden Zins-, Renten- und Gewinnanteilsscheine ebenfalls bei der Hinterlegung berücksichtigt werden müssen. Dies bedeutet, dass die Erträge aus den Wertpapieren auch Teil der Sicherheitsleistung sein können. Es gibt jedoch eine Einschränkung: Die Sicherheit, die durch die Wertpapiere geleistet wird, darf nur bis zu drei Viertel des Kurswerts betragen. Das schafft eine Pufferzone, die verhindern soll, dass im Fall von Wertverlusten der Gläubiger ohne Schutz dasteht.

Beispiel-Szenarien zur Veranschaulichung

Stellen Sie sich vor, Sie sind ein Unternehmer und möchten bei Ihrer Bank einen Kredit aufnehmen. Um den Kredit abzusichern, entscheiden Sie sich, Wertpapiere als Sicherheit anzubieten. Sie besitzen einige Aktien, die als Inhaberpapier klassifiziert sind. Diese besitzen einen Kurswert von 20.000 Euro. Laut § 234 können Sie damit bis zu 15.000 Euro als Sicherheit bieten, was drei Viertel des Kurswerts entspricht. Ihre Bank akzeptiert die Wertpapiere und gewährt Ihnen den Kredit unter der Bedingung, dass die Papiere im Falle eines Zahlungsausfalls verwertet werden können.

Ein anderes Beispiel könnte ein Vermieter sein, der eine Kaution von seinem Mieter verlangt. Der Mieter bietet an, statt einer Geldsumme Wertpapiere als Sicherheitsleistung zu hinterlegen, die er besitzt. Diese Wertpapiere sind jedoch keine Inhaber- oder Orderpapiere oder sie haben keinen Kurswert. In diesem Fall sagt der Paragraph 234 klar: Solche Wertpapiere sind nicht geeignet und der Vermieter müsste auf eine andere Form der Sicherheit bestehen.

Zusammenfassend stellt der Paragraph 234 BGB eine spezifische Regelung dar, die sicherstellt, dass nur bestimmte, wertvolle Wertpapiere als Sicherheitsleistung genutzt werden können. Das schützt sowohl Gläubiger als auch Schuldner und schafft Klarheit in finanziellen Transaktionen.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de