BGB

Was und wofür ist der § 2085 BGB? Teilweise Unwirksamkeit

Der § 2085 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.

Im deutschen Erbrecht begegnet man oft dem § 2085 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph beschäftigt sich mit dem Thema der teilweise Unwirksamkeit von Testamentsverfügungen und kann für Laien etwas kompliziert erscheinen. Mit einem einfachen Beispiel soll die Bedeutung und die Anwendung dieses Gesetzes verdeutlicht werden.

Der § 2085 BGB sagt aus, dass wenn eine Verfügung in einem Testament unwirksam ist, dies nicht automatisch bedeutet, dass auch die anderen Verfügungen im Testament ungültig sind. Allerdings ist es entscheidend, ob der Erblasser, also die Person, die das Testament verfasst hat, die anderen Regelungen ohne die ungültige Verfügung so getroffen hätte. Hier kommt es auf die Absicht des Erblassers an.

Beispiel-Szenario: Das Testament von Herr Müller

Stellen Sie sich vor, Herr Müller verfasst ein Testament, in dem er seine beiden Kinder, Anna und Ben, als Erben einsetzt. Er verfügt, dass Anna 70% des Erbes und Ben 30% bekommen soll. Gleichzeitig möchte er eine bestimmte Münzsammlung an seine Enkeltochter Lisa vererben.

Nun stellt sich heraus, dass die Verfügung bezüglich der Münzsammlung unwirksam ist, beispielsweise weil es sich um einen rechtlich nicht durchsetzbaren Schenkungsvertrag handelt. Hier wird geprüft, ob Herr Müller auch ohne diese Verfügung über die Münzen die gleiche Entscheidung bezüglich seiner Kinder getroffen hätte.

Wenn das Gericht annehmen kann, dass Herr Müller auch ohne diese Verfügung die gleiche Verteilung gewünscht hätte, dann bleibt die Erbverteilung von Anna und Ben gültig. Dies bedeutet, Anna erhält 70% und Ben 30% des restlichen Erbes.

Wann kommt die teilweise Unwirksamkeit zum Tragen?

Der § 2085 BGB kommt somit in Fällen zur Anwendung, in denen ein Testament mehrere Verfügungen enthält. Es ist entscheidend, dass die unwirksame Verfügung nicht die anderen Verfügungen zu Fall bringt, solange die Absicht des Erblassers auch ohne die unwirksame Verfügung erkennbar bleibt.

Wenn beispielsweise Herr Müller eine weitere Zahlung an eine dritte Person im Testament vorgesehen hätte, die unwirksam ist, müsste wieder die Absicht hinter der Erbverteilung betrachtet werden. War die Zahlung für ihn so wichtig, dass er möglicherweise die Verteilung an Anna und Ben anders entschieden hätte, ist auch die übrige Verfügung dann ungültig. Andernfalls bleibt die Verteilung der Kinder bestehen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 2085 BGB eine bedeutende Rolle im deutschen Erbrecht spielt. Er schützt die Absicht des Erblassers und sorgt dafür, dass nicht jeder Fehler in einem Testament zur völligen Ungültigkeit führt. Das Verständnis dieser Bestimmung ist wichtig, sowohl für die direkte Anwendung im Fall von Testamenten als auch für den Umgang mit den komplexen Regelungen des Erbrechts allgemein.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de