BGB

Was und wofür ist der § 2087 BGB? Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände

Der § 2087 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

Das Erbrecht in Deutschland ist oft kompliziert und kann viele Fragen aufwerfen. Ein entscheidendes Gesetz, das hierbei eine Rolle spielt, ist § 2087 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In diesem Paragraphen geht es um die Zuwendung von Vermögenswerten durch einen Verstorbenen, den sogenannten Erblasser. Hier wollen wir klären, was das konkret bedeutet und wann eine solche Zuwendung als Erbeinsetzung gilt.

Im ersten Absatz heißt es: Wenn der Erblasser jemanden begünstigt, indem er ihm Vermögen oder einen Teil seines Vermögens zukommen lässt, wird diese Zuwendung als Erbeinsetzung betrachtet. Das ist wichtig, denn es bedeutet, dass der Bedachte auch dann als Erbe zählt, wenn er nicht ausdrücklich als solcher benannt wurde. Diese Regelung soll dazu beitragen, den Willen des Erblassers zu wahren und ermöglichen, dass auch in nicht formellen Fällen die Erbenstellung anerkannt wird.

Zuwendung einzelner Gegenstände

Der zweite Absatz des Gesetzes befasst sich mit der Zuwendung einzelner Gegenstände. Hier wird klargestellt, dass selbst wenn jemand als Erbe bezeichnet wird, bei der Zuwendung von einzelnen Gegenständen nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass diese Person tatsächlich als Erbe gilt. Die gesetzliche Vermutung lässt hier den Raum für Interpretation.

Um diese Regelungen besser zu verstehen, schauen wir uns ein Beispiel an:

Beispiel-Szenario

Stellen Sie sich vor, Herr Müller hat in seinem Testament festgehalten, dass er seinem Sohn Max seine wertvolle Uhr vermachen möchte. In dem Dokument nennt er Max zwar nicht ausdrücklich als Erben, sondern spricht nur von der Uhr. Nach § 2087 BGB wird diese Zuwendung trotzdem als Erbeinsetzung angesehen. Max erhält somit nicht nur die Uhr, sondern könnte auch als Erbe in einfacher Form betrachtet werden. Dies gilt, solange die Intention des Erblassers klar ist.

In einem anderen Beispiel könnte Herr Schmidt in seinem Testament seinen Freund Peter als „Erben für meine Sammlung von Münzen“ benennen. Hier hat er explizit eine einzelne Gegenstandsübergabe vorgenommen. Da es sich jedoch nur um einen Gegenstand handelt, könnte man im Zweifel annehmen, dass Peter nicht automatisch als Erbe im Sinne des gesamten Vermögens gilt. Es könnte sein, dass der Nachlassverwalter hier genauer prüfen muss, wie der Wille von Herrn Schmidt im Gesamten zu verstehen ist.

Diese Beispiele zeigen, wie vielschichtig die Regelungen im Erbrecht sind und wie wichtig es ist, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu erfassen. Ein klar formuliertes Testament kann Missverständnisse und Streitigkeiten unter den Erben weitgehend vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de