
Das Erbrecht ist ein komplexes Thema. Viele Menschen denken an die Verteilung des Nachlasses, wenn jemand stirbt. Doch es gibt auch Regelungen, die unter bestimmten Bedingungen gelten, wenn eine Person, die erbt, vorher verstirbt. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt diese Aspekte. Ein wichtiges Thema ist die Anwachsung, die in § 2094 BGB behandelt wird.
Das Gesetz ermöglicht es, dass der Anteil eines verstorbenen Erben an die verbleibenden Erben übergeht. Dies gilt jedoch nur, wenn der Erblasser mehrere Erben eingesetzt hat und diese die gesetzliche Erbfolge ausschließen. Das bedeutet, dass der Erblasser im Testament festgelegt hat, wer erben soll, anstatt sich auf die gesetzlichen Regelungen zu verlassen. Verletzt der Erbe, der von der Anwachsung betroffen ist, vor oder nach dem Erbfall, so geschieht die Anwachsung.
Wie funktioniert die Anwachsung?
Schauen wir uns ein einfaches Beispiel an. Nehmen wir an, eine Person, Herr Müller, hat zwei Kinder, Anna und Bernd. Im Testament bestimmt er, dass Anna und Bernd jeweils zur Hälfte erben sollen. Sollten sie entweder gemeinsam oder einzeln erben, wird bei den Anteilen gearbeitet. Sterbt Anna vor ihrem Vater, erbt Bernd die gesamte Erbschaft, das bedeutet: Annas 50 % kommen zu Bernds 50 % hinzu. So erhält Bernd 100 % des Nachlasses.
In einem anderen Fall könnte es mehrere Erben geben, die auf einen gemeinsamen Erbteil gesetzt wurden. Nehmen wir an, Herr Müller hat neben Anna auch seinen Neffen Klaus in das Testament aufgenommen und ihnen jeweils 50 % des Nachlasses zugedacht. Sollte Anna vor dem Tod von Herrn Müller versterben, findet die Anwachsung jedoch nur zwischen Anna und Klaus statt, wenn Klaus ebenfalls als gemeinsamer Erbe festgelegt war. So schließt das Gesetz aus, dass Klaus nur 50 % von Annas Anteil erhält, sondern voll und ganz die Hälfte des Nachlasses der Erblasserin.
Was passiert, wenn nur ein Teil der Erbschaft betroffen ist?
Manchmal verteilt der Erblasser seinen Nachlass unvollständig. Nehmen wir an, Herr Müller hat einige Vermögenswerte, die er explizit den beiden Kindern zuweist, während andere Vermögenswerte an die gesetzlichen Erben fallen. In diesem Fall passiert die Anwachsung nur unter den eingesetzten Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil gesetzt sind. Die Erben sind dann berechtigt, nur den jeweiligen, festgelegten Teil des Nachlasses in den Erbanspruch zu übernehmen.
Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, die Anwachsung im Testament auszuschließen. So könnte Herr Müller etwa festlegen, dass im Falle des vorzeitigen Todes von Anna deren Anteil nicht an Bernd, sondern an eine andere Person gehen soll. Dieses Erbe könnte dann den gesetzlichen Erben zustehen, und die Anwachsung hätte keine Gültigkeit.
Zusammengefasst regelt § 2094 BGB, wie sich Anteile unter Erben aufteilen, wenn einer der Erben vor dem Erbfall verstirbt. Diese Regelung ist entscheidend, um Klarheit und Fairness bei der Verteilung von Vermögenswerten zu gewährleisten.