BGB

Was und wofür ist der § 212 BGB? Neubeginn der Verjährung

Der § 212 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 212 die Verjährung von Ansprüchen. Für viele klingt das zunächst kompliziert, doch die Grundidee ist einfach. Verjährung bedeutet, dass man einen rechtlichen Anspruch nach einer bestimmten Zeit nicht mehr geltend machen kann. § 212 behandelt die Situationen, in denen die Verjährung neu beginnt. Dies ist wichtig, um sowohl Schuldner als auch Gläubiger zu schützen.

Im Kern sagt Paragraf 212, dass die Verjährungsfrist wieder von vorne beginnt, wenn der Schuldner einen Anspruch anerkennt. Das kann durch eine Abschlags- oder Zinszahlung geschehen. Das bedeutet, wenn jemand eine Teilzahlung leistet, wird die Uhr für die Verjährung neu gestartet. Gleichermaßen geschieht dies, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckung beantragt oder durchgeführt wird.

Was bedeutet das konkret?

Um diesen Sachverhalt besser zu verstehen, betrachten wir ein Beispiel. Nehmen wir an, Herr Müller hat bei der Bank einen Kredit aufgenommen, den er nicht mehr zurückzahlen kann. Nach drei Jahren hat die Bank noch keine Maßnahmen ergriffen. In diesem Fall könnte Herr Müller je nach Höhe der Verjährungsfrist den Anspruch der Bank als verjährt betrachten.

Doch dann entscheidet sich Herr Müller, einen kleinen Betrag auf den Kredit zu zahlen. Mit dieser Teilzahlung erkennt er den Anspruch an und die Verjährungsfrist beginnt wieder von vorne. Das bedeutet, die Bank kann nun wieder von ihm die volle Summe verlangen, auch wenn die ursprüngliche Frist bereits fast abgelaufen war.

Folgen von Vollstreckungsmaßnahmen

Ein weiterer Punkt in § 212 betrifft die Vollstreckungsmaßnahmen. Wenn die Bank einen Gerichtsvollzieher beauftragt, das Geld einzutreiben, wird dadurch ebenfalls die Verjährungsfrist neu gestartet. Allerdings gibt es hier auch Einschränkungen. Wenn die Vollstreckung zum Beispiel mangels erfolgreicher Durchführung eingestellt wird, beginnt die Verjährung nicht erneut.

Das bedeutet, sollte die Bank einen Antrag auf Vollstreckung stellen, aber der Antrag abgelehnt oder zurückgezogen werden, bleibt der alte Verjährungszeitraum bestehen.

Zusammengefasst stärkt § 212 die Position der Gläubiger, indem er eine Neubeginn der Verjährung bei Anerkennung des Anspruchs und bei Vollstreckungsanträgen vorsieht. Doch auch Schuldner sollten sich bewusst sein, wie dies ihre Rechte beeinflusst. Ein Verständnis für diese Regelungen hilft beiden Parteien, besser zu navigieren und unnötige rechtliche Konflikte zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de