BGB

Was und wofür ist der § 1863 BGB? Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten

Der § 1863 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:

1.
persönliche Situation des Betreuten,
2.
Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und
3.
Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.

Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu erstellen ist, ist dieses dem Anfangsbericht beizufügen. Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von drei Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden. Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch erörtern.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich von einer Person mit einer familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zum Betreuten geführt wird. In diesem Fall führt das Betreuungsgericht mit dem Betreuten auf dessen Wunsch oder in anderen geeigneten Fällen ein Anfangsgespräch zur Ermittlung der Sachverhalte nach Absatz 1 Satz 2. Der ehrenamtliche Betreuer soll an dem Gespräch teilnehmen. Die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 1835 bleibt unberührt.
(3) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten mindestens einmal jährlich zu berichten (Jahresbericht). Er hat den Jahresbericht mit dem Betreuten zu besprechen, es sei denn, davon sind erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betreuten zu besorgen oder dieser ist offensichtlich nicht in der Lage, den Inhalt des Jahresberichts zur Kenntnis zu nehmen. Der Jahresbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:

1.
Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Betreuten und der persönliche Eindruck vom Betreuten,
2.
Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und Darstellung der bereits durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen des Betreuten,
3.
Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts, insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs,
4.
bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann, und
5.
die Sichtweise des Betreuten zu den Sachverhalten nach den Nummern 1 bis 4.
(4) Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu übersenden. Er hat Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu enthalten.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt viele Aspekte des Lebens, darunter auch die Betreuung von Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung Unterstützung benötigen. Ein zentraler Aspekt der rechtlichen Betreuung ist der § 1863, der die Berichterstattung über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten beschreibt. In diesem Artikel möchten wir die wichtigsten Punkte dieses Gesetzes erläutern und geeignete Beispiele zur Veranschaulichung geben.

Der erste Abschnitt des § 1863 beschreibt die Pflichten des Betreuers. Mit der Übernahme der Betreuung ist der Betreuer verpflichtet, einen sogenannten Anfangsbericht zu erstellen. Dieser Bericht dient als erste Dokumentation der persönlichen Situation des Betreuten. Der Anfangsbericht sollte beispielsweise Informationen über die Lebensumstände des Betreuten, die spezifischen Ziele der Betreuung und die Wünsche des Betreuten beinhalten. Es ist wichtig, dass der Bericht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Betreuer bestellt wurde, an das Betreuungsgericht gesendet wird.

Die Rolle des Betreuers

Nehmen wir als Beispiel Frau Müller, die aufgrund einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, eigenständig Entscheidungen zu treffen. Herr Schmidt wird als ihr Betreuer eingesetzt. Herr Schmidt muss nun den Anfangsbericht erstellen, der unter anderem festhält, dass Frau Müller alleine lebt, jedoch zurzeit intensive Unterstützung benötigt. Er skizziert auch, dass das Hauptziel der Betreuung darin besteht, sicherzustellen, dass Frau Müller die medizinische Versorgung erhält, die sie benötigt, und dass ihre finanziellen Angelegenheiten in Ordnung sind.

Sollte der Betreuer ehrenamtlich tätig sein und eine familiäre Beziehung zum Betreuten haben, wie im Fall von Herrn Müller, der seine Tante betreut, muss er keinen schriftlichen Bericht erstellen. Stattdessen findet ein Anfangsgespräch mit dem Betreuungsgericht statt, das dazu dient, die relevanten Informationen zum Betreuungsbedarf zu besprechen.

Jahresberichte und Schlussberichte

Ein weiterer wichtiger Punkt des § 1863 ist die Verpflichtung des Betreuers, jährlich einen Bericht zu erstellen. Dieser Jahresbericht gibt Aufschluss über die aktuellen Verhältnisse des Betreuten und die Umsetzung der Betreuungsziele. Hierbei sollte der Betreuer auch auf seine persönlichen Eindrücke von den regelmäßigen Kontakten mit dem Betreuten eingehen.

Im Beispiel von Herrn Schmidt könnte er nach einem Jahr berichten, dass die gesundheitliche Situation von Frau Müller stabil ist und dass sie jetzt in der Lage ist, an einigen Entscheidungen selbstständig mitzuarbeiten. Es wäre wichtig, dass er in einem persönlichen Gespräch mit Frau Müller klärt, ob sie mit den getroffenen Maßnahmen einverstanden ist.

Nachdem die Betreuung beendet wurde, erstellt der Betreuer einen Schlussbericht. Dieser informiert das Gericht über alle Veränderungen, die während der Betreuungszeit aufgetreten sind. Zudem muss er darlegen, wie das Vermögen des Betreuten verwaltet wurde und ob alle benötigten Unterlagen übergeben wurden.

Insgesamt stellt § 1863 sicher, dass die Bedürfnisse und Wünsche des Betreuten im Mittelpunkt der Betreuung stehen. Die regelmäßigen Berichterstattungen fördern die Transparenz und Verantwortlichkeit des Betreuers und tragen dazu bei, dass das Wohl des Betreuten gesichert bleibt. Jeder Betreuer sollte sich dieser Pflichten bewusst sein, um die bestmögliche Unterstützung für den Betreuten zu gewährleisten.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de