BGB

Was und wofür ist der § 2167 BGB? Belastung mit einer Gesamthypothek

Der § 2167 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.

Das deutsche BGB, also das Bürgerliche Gesetzbuch, beinhaltet eine Vielzahl von Regelungen, die im Erbrecht eine wichtige Rolle spielen. Eine dieser Regelungen ist § 2167, der sich mit der Gesamthypothek beschäftigt. Wenn ein Erbe ein Grundstück mit einer Hypothek erbt, können auch andere Grundstücke im Erbe belastet sein. Dies wirft mehrere Fragen auf, die wir hier klären möchten.

Im Kern geht es bei § 2167 darum, wie die Verpflichtung eines Vermächtnisnehmers gegenüber der Hypothek berechnet wird, wenn mehrere Grundstücke mit einer Hypothek belastet sind. Das klingt auf den ersten Blick komplex, ist aber entscheidend für die korrekte Aufteilung von Schulden im Erbrecht.

Zentrale Regelung verstehen

Der Paragraph regelt, dass die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel nur auf den Wert des Grundstücks beschränkt ist, das vermacht wurde. Das bedeutet konkret, dass bei der Berechnung der Schulden auch der Wert aller betroffenen Grundstücke in Betracht gezogen wird. Dies findet dann Anwendung, wenn die Hypothek nicht ausschließlich das vermachte Grundstück, sondern noch weitere, zum Nachlass gehörende Grundstücke belastet.

Die Regelung hilft, eine faire Verteilung der Belastungen sicherzustellen. Wenn beispielsweise ein Grundstück, das mit einer hohen Hypothek belastet ist, vermacht wird und mehrere andere Grundstücke im Nachlass vorhanden sind, dann hat der Vermächtnisnehmer nicht die gesamte Hypothek zu tragen. Seine Verpflichtung ist nur so hoch, wie es dem Verhältnis der Werte der Grundstücke entspricht.

Beispiel zur Veranschaulichung

Stellen Sie sich vor, eine Person vererbt drei Grundstücke:

  • Grundstück A: Wert 300.000 Euro (vermacht)
  • Grundstück B: Wert 200.000 Euro (Teil des Nachlasses)
  • Grundstück C: Wert 500.000 Euro (Teil des Nachlasses)

Angenommen, die Hypothek beträgt insgesamt 600.000 Euro und liegt auf allen drei Grundstücken. Um nun zu ermitteln, wie viel der Vermächtnisnehmer von Grundstück A an der Hypothek zu tragen hat, wird zuerst der Gesamtwert der Grundstücke betrachtet:

Wert A + Wert B + Wert C = 300.000 + 200.000 + 500.000 = 1.000.000 Euro

Das Verhältnis des Wertes von Grundstück A zu dem Gesamtwert beträgt 300.000 von 1.000.000, also 30 %. Der Betrag, den der Vermächtnisnehmer schuldet, beträgt also 30 % von 600.000 Euro, was 180.000 Euro entspricht.

Diese Regelung schützt den Vermächtnisnehmer vor einer übermäßigen finanziellen Belastung und sorgt für eine gerechte Verteilung von Verpflichtungen innerhalb eines Erbes. Sie zeigt, wie das BGB bemüht ist, sowohl den Interessen der Erben als auch den der Vermächtnisnehmer gerecht zu werden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de