BGB

Was und wofür ist der § 217 BGB? Verjährung von Nebenleistungen

Der § 217 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

§ 217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Verjährung von Nebenleistungen in Zusammenhang mit einem Hauptanspruch. Dies bedeutet, dass Ansprüche auf Nebenleistungen, die von einem Hauptanspruch abhängen, automatisch mit der Verjährung des Hauptanspruchs verjähren. Selbst wenn die Verjährungsfrist für die Nebenleistungen noch nicht abgelaufen ist, gilt diese Regelung.

Um dieses Konzept greifbarer zu machen, betrachten wir ein praktisches Beispiel. Angenommen, jemand kauft ein neues Auto und erhält dazu ein Jahr lang eine kostenlose Wartung. Der Hauptanspruch hier ist der Kauf des Autos, während die kostenlose Wartung als Nebenleistung betrachtet wird. Wenn der Hauptanspruch nach drei Jahren verjährt, erlischt auch der Anspruch auf die Wartung, selbst wenn die Verjährungsfrist für diese Dienstleistung länger ist.

Beispielszene: Der Handwerker und seine Dienste

Stellen wir uns einen Handwerker vor, der bei einem Kunden eine Renovierung durchführt. Der Hauptanspruch des Kunden besteht darin, dass die Renovierungsarbeiten abgeschlossen und bezahlt werden. Dieser Anspruch verjährt nach drei Jahren. Zusätzlich hat der Handwerker jedoch vereinbart, dass er kostenlose Nachbesserungen innerhalb eines Jahres durchführen wird, falls nach der Renovierung Mängel auftreten.

Nach zwei Jahren stellt der Kunde fest, dass etwas nicht in Ordnung ist. Eigentlich könnte er die Nachbesserungen in Anspruch nehmen. Doch aufgrund § 217 verjährt sein Anspruch auf Nachbesserungen gleichzeitig mit dem Hauptanspruch. Das bedeutet, selbst wenn der Mangel innerhalb der Frist für die Nachbesserungen auftaucht, kann der Kunde nichts mehr einfordern, weil der Hauptanspruch bereits verjährt ist.

Relevanz der Regelung

Die Regelung in § 217 sorgt für Rechtssicherheit. Sie stellt sicher, dass Nebenleistungen nicht endlos in die Zukunft gestreckt werden können, während die Hauptansprüche schon lange verjährt sind. Dies ist wichtig, um Missbrauch zu vermeiden und klare Verhältnisse zu schaffen.

Zusammengefasst ist es entscheidend zu verstehen, dass Ansprüche auf Nebenleistungen stets mit den Hauptansprüchen verknüpft sind. Wenn Sie also in einer vertraglichen Beziehung stehen oder selbst Verträge abschließen, sollte Ihnen klar sein, welche Ansprüche Sie haben und wann diese verjähren. Es lohnt sich, die Fristen im Blick zu behalten, um keine Ansprüche zu verlieren.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de