
Der § 1371 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Zugewinnausgleich im Todesfall eines Ehegatten. Dieser Paragraph ist besonders wichtig, wenn es darum geht, die finanziellen Ansprüche des überlebenden Ehegatten bei der Aufteilung des Vermögens nach dem Tod des Partners festzulegen. Dabei wird nicht nur das Erbe betrachtet, sondern auch der Zugewinn während der Ehe.
Der Zugewinnausgleich bedeutet, dass während der Ehe erworbenes Vermögen im Falle des Todes eines Ehegatten berücksichtigt wird. Der überlebende Ehegatte erhält eine Erhöhung seines gesetzlichen Erbteils, die nicht davon abhängt, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Das Gesetz geht hier von einer fairen Verteilung aus und schützt den überlebenden Partner vor finanziellen Nachteilen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Ehegatte stirbt, wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Dies geschieht unabhängig davon, ob die Eheleute in der Zeit ihrer Ehe Vermögen angehäuft haben oder nicht. Nehmen wir an, die Ehegatten haben gemeinsam Vermögen in Höhe von 200.000 Euro aufgebaut. Im Todesfall hätte der überlebende Ehegatte Anspruch auf das Erbe, und durch die Regelung werden ihm zusätzlich 50.000 Euro (ein Viertel der Erbschaft) gutgeschrieben.
Ein Beispiel verdeutlicht die Auswirkungen dieser Regelung: Nehmen wir an, Anna und Max sind verheiratet. Anna stirbt und hinterlässt ein Vermögen von 200.000 Euro. Max, der überlebende Ehegatte, würde nicht nur seinen gesetzlichen Erbteil von 100.000 Euro erben, sondern erhält zusätzlich 50.000 Euro. Somit würde Max insgesamt 150.000 Euro erben.
Was passiert, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird?
Falls der überlebende Ehegatte nicht zum Erben erklärt wird oder kein Vermächtnis erhält, hat er dennoch Anspruch auf einen Zugewinnausgleich. In solchen Fällen kann er nach bestimmten Vorschriften im BGB den Ausgleich des Zugewinns fordern. Dies bedeutet, dass er etwaige Ansprüche nach den §§ 1373 bis 1383 geltend machen kann, um seine Rechte durchzusetzen.
Ein weiteres relevantes Szenario ist, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. Das BGB stellt in diesem Fall sicher, dass er trotzdem Anspruch auf seinen Pflichtteil hat, selbst wenn die gesetzlichen Bestimmungen ihn nicht direkt dazu berechtigen. Hierbei ist es jedoch wichtig zu wissen, dass ein Verzicht auf diese Ansprüche durch einen Vertrag mit dem verstorbenen Ehegatten nicht rückgängig gemacht werden kann.
Zusammengefasst bietet § 1371 BGB eine wichtige Grundlage für die Vermögensverteilung im Todesfall eines Ehegatten. Er schützt den überlebenden Partner und sorgt dafür, dass er im Falle eines Verlusts nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerät, selbst wenn keine Vermögenswerte in der Ehe vorhanden waren. Der Gesetzgeber hat das Ziel verfolgt, eine gerechte und faire Verteilung der Vermögenswerte sicherzustellen.