BGB

Was und wofür ist der § 2187 BGB? Haftung des Hauptvermächtnisnehmers

Der § 2187 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.
(2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde.
(3) Die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des § 1992 finden entsprechende Anwendung.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) behandelt § 2187 die Haftung des Hauptvermächtnisnehmers. Ein Vermächtnisnehmer ist jemand, der durch ein Testament eine bestimmte Vermögenswerte oder ein Recht zugewiesen bekommt. Dieser Paragraph regelt, unter welchen Umständen ein Vermächtnisnehmer von der Erfüllung seiner Pflichten befreit werden kann und wie die Haftung in bestimmten Fällen aussieht.

Werfen wir einen Blick auf die Details. Der erste Absatz des § 2187 besagt, dass ein Vermächtnisnehmer die Erfüllung des Vermächtnisses verweigern kann, wenn die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, um die damit verbundenen Auflagen zu erfüllen. Das bedeutet, wenn jemand durch ein Vermächtnis nicht nur einen Wert erhält, sondern auch verpflichtet ist, beispielsweise Schulden zu begleichen oder bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen, kann er sich weigern, wenn das erhaltene Vermächtnis nicht genug ist.

Praxisbeispiel: Das belastete Vermächtnis

Stellen wir uns vor, Anna erhält im Testament ihrer Tante ein Haus zugeschrieben. Gleichzeitig hat die Tante festgelegt, dass Anna die dann bestehenden Schulden im Zusammenhang mit dem Haus begleichen muss, um das gute Stück zu bekommen. Angenommen, die Schulden betragen 200.000 Euro, aber der Wert des Hauses selbst liegt nur bei 150.000 Euro. In diesem Fall kann Anna die Annahme des Vermächtnisses ablehnen, da sie nicht in der Lage wäre, die Schulden zu begleichen. Der Wert reicht einfach nicht aus.

Der zweite Absatz des § 2187 regelt, was passiert, wenn eine andere Person an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers tritt. Wenn Anna aus welchen Gründen auch immer das Vermächtnis nicht annehmen kann und zum Beispiel ihr Sohn Max an ihrer Stelle erbt, dann haftet Max nur in dem Umfang, in dem auch Anna gehaftet hätte. Das bedeutet, Max übernimmt nicht automatisch alle Pflichten, sondern nur das, was Anna auch hätte erfüllen müssen.

Weitere rechtliche Zusammenhänge

Der dritte Absatz verweist zudem auf die Haftung des Erben gemäß § 1992. Hier geht es darum, dass die für die Erben geltenden Vorschriften auch auf die Haftung des Vermächtnisnehmers Anwendung finden. Dies bedeutet, dass bestimme Regelungen universal anwendbar sind, sodass bestehende Verbindlichkeiten auch für Vermächtnisnehmer gelten können, wie sie es für Erben tun.

Zurück zu unserem Beispiel: Wenn Anna stirbt und Max als Erbe nachrückt, gelten die gleichen Haftungsregeln. Max könnte, je nach dessen Willen und Vermögen, entscheiden, das Vermächtnis tatsächlich anzunehmen oder abzulehnen, je nachdem, ob er die Auflagen erfüllen kann oder möchte.

Insgesamt verdeutlicht § 2187 BGB also, wie komplex die Situation eines Vermächtnisnehmers sein kann. Nicht nur der Erhalt des Vermächtnisses ist entscheidend, sondern auch die Belastungen, die damit verbunden sind. Das Verständnis dieser Regelungen ist wichtig, um in Erbschaftsangelegenheiten rechtzeitig und richtig zu handeln.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de