BGB

Was und wofür ist der § 558a BGB? Form und Begründung der Mieterhöhung

Der § 558a des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.
(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Die Regelungen zur Mieterhöhung im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind für viele Mieter und Vermieter von erheblicher Bedeutung. Insbesondere der § 558a legt fest, wie eine Mieterhöhung formuliert und begründet werden muss. In diesem Artikel werden wir die wichtigsten Aspekte des Paragraphen für Laien und Juristen verständlich aufbereiten.

Ein zentraler Punkt des § 558a ist, dass das Mieterhöhungsverlangen in textlicher Form an den Mieter gerichtet werden muss. Das bedeutet, es reicht nicht aus, mündlich um eine Mieterhöhung zu bitten. Der Vermieter ist verpflichtet, das Verlangen schriftlich zu formulieren und das Vorhaben auch ausreichend zu begründen. Dies sorgt für Klarheit und Transparenz sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter.

Begründungsmöglichkeiten für Mieterhöhungen

Der Paragraph gibt verschiedene Möglichkeiten an, auf welche Weise der Vermieter die Mieterhöhung begründen kann. Dazu gehören unter anderem:

  • Ein aktueller Mietspiegel, der die örtlichen Mietpreise darstellt.
  • Eine Mietdatenbank, aus der sich die Vergleichsmieten ergeben.
  • Ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen, das den neuen Mietpreis untermauert.
  • Beispiele ähnlicher Wohnungen, wobei dafür drei vergleichbare Wohnungen benannt werden müssen.

Diese Vielfältigkeit der Begründungsmöglichkeiten zeigt, dass der Vermieter nicht einfach einen beliebigen Betrag fordern kann. Es soll sichergestellt werden, dass die Mieterhöhung nachvollziehbar und fair ist.

Ein besonderes Augenmerk legt § 558a auf die Nutzung von qualifizierten Mietspiegeln. Wenn ein solcher Mietspiegel vorliegt, muss der Vermieter diesen auch dann berücksichtigen, wenn er andere Begründungen anführt. Dies schützt Mieter vor unrechtmäßigen Mieterhöhungen.

Die Anwendung des Mietspiegels oder anderer Vergleichswerte

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Mieterhöhung innerhalb der im Mietspiegel angegebenen Spanne liegen muss. Falls kein aktueller Mietspiegel verfügbar ist, können auch ältere Editionen oder die Mietspiegel aus vergleichbaren Städten herangezogen werden. Dies gibt dem Vermieter eine gewisse Flexibilität, um dennoch eine rechtmäßige Mieterhöhung durchführen zu können.

Zu beachten ist auch der letzte Absatz, der besagt, dass Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters abweichen, als unwirksam betrachtet werden. Das bedeutet, dass Vermieter nicht einseitig den Mietvertrag zu Ungunsten des Mieters ändern können. Dies fördert den rechtlichen Schutz für Mieter und sorgt für eine ausgewogene Beziehung zwischen Mietern und Vermietern.

Um die praktischen Auswirkungen des § 558a besser zu verstehen, schauen wir uns ein Beispiel an:

Stellen Sie sich vor, ein Vermieter möchte die Miete für eine Wohnung in München erhöhen. Er prüft den aktuellen Mietspiegel und erkennt, dass die durchschnittliche Miete für vergleichbare Wohnungen bei 12 Euro pro Quadratmeter liegt. Die aktuelle Miete beträgt 10 Euro. Der Vermieter kann nun ein Mieterhöhungsverlangen aufsetzen, das diese Details enthält und auch auf den Mietspiegel verweist. Er muss zudem angeben, dass die neue Miete innerhalb der im Mietspiegel festgelegten Preisgrenze liegt. Da alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, kann die Mieterhöhung wirksam sein.

Mit diesen Informationen über § 558a BGB sollte sowohl der Laie als auch der Jurist ein besseres Verständnis für die Regelungen zur Mieterhöhung im deutschen Mietrecht haben. Der Paragraph sorgt für Transparenz und schützt die Rechte der Mieter, während er den Vermietern dennoch Möglichkeiten zur Anpassung der Miete bietet.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de