
Der § 264 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befasst sich mit dem sogenannten „Verzug des Wahlberechtigten“. Um diesen rechtlichen Begriff zu verstehen, ist es wichtig, zunächst die zwei Hauptakteure im Schuldenverhältnis zu betrachten: den Gläubiger, der Geld oder eine Leistung verlangt, und den Schuldner, der diese zu erbringende Leistung nicht erfüllt. Der Paragraph regelt, was passiert, wenn der Gläubiger in Verzug gerät oder der Schuldner die Wahl der Leistung trifft.
Wenn der Schuldner es versäumt, seine Wahl zu treffen, bevor eine Zwangsvollstreckung einsetzt, dann hat der Gläubiger die Möglichkeit, sich eine der beiden möglichen Leistungen auszusuchen. Das bedeutet, dass der Gläubiger bestimmen kann, wie er die Schulden eintreiben möchte. Zieht der Gläubiger eine bestimmte Leistung vor, dann kann der Schuldner sich im Prinzip durch eine der anderen Leistungen von seiner Verpflichtung befreien. Das klingt kompliziert, ist aber für beide Seiten ein recht wichtiges Werkzeug bei der Durchsetzung von Ansprüchen.
Was passiert beim Verzug des Gläubigers?
Kommt der Gläubiger jedoch seiner Pflicht nicht nach und trifft nicht rechtzeitig die Wahl, gerät er in Verzug. Insofern hat der Schuldner hier das Recht, den Gläubiger aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung zu treffen. Verstreicht diese Frist ohne Reaktion des Gläubigers, geht das Wahlrecht auf den Schuldner über. Das bedeutet, der Schuldner kann nun entscheiden, wie er die Leistung entgegennimmt oder welche Option für ihn am vorteilhaftesten ist.
Beispiel-Szenarien
Um die Anwendung des § 264 BGB verständlicher zu machen, betrachten wir zwei beispielhafte Szenarien. Im ersten Szenario nimmt ein Gläubiger einen Kredit von einem Schuldner auf, jedoch weicht die vereinbarte Rückzahlung von einer endgültigen Entscheidung ab. Der Gläubiger hat die Wahl zwischen der Zahlung in bar oder der Übergabe eines Spielzeugs. Wenn nun der Gläubiger seine Wahl nicht vor Beginn der Zwangsvollstreckung trifft, hat der Schuldner das Recht, die Zwangsvollstreckung zu wählen, und kann sich von seiner Verpflichtung befreien, indem er die erübrigte Leistung erbringt.
Im zweiten Szenario stellt sich der Fall dar, dass der Schuldner rechtmäßig in Verzug gerät, weil er die Leistung nicht erworben hat. Der Gläubiger hat die Wahl, eine Leistung zu verlangen, und er muss diese Wahl innerhalb einer von dem Schuldner gesetzten Frist treffen. Wenn der Gläubiger dies versäumt, kann der Schuldner wählen, welche Leistung er dem Gläubiger schulden kann, und somit rechtliche Vorteile für sich in Anspruch nehmen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 264 BGB eine wichtige Regelung ist, die sowohl den Schuldner als auch den Gläubiger schützt. Sie schafft Transparenz und sorgt dafür, dass beide Parteien ihre Rechte und Pflichten kennen. Der Gläubiger muss rechtzeitig eine Wahl treffen, während der Schuldner durch den Verzug auch die Möglichkeit hat, eine Verantwortung zu übernehmen, die ihm ansonsten nicht zustünde.