BGB

Was und wofür ist der § 651n BGB? Schadensersatz

Der § 651n des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1.
ist vom Reisenden verschuldet,
2.
ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3.
wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

Der § 651n des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, unter welchen Umständen Reisende Schadensersatz verlangen können, wenn es zu Mängeln oder Einschränkungen bei Pauschalreisen kommt. Ziel dieses Paragraphen ist es, den Reisenden in ihrer Rechte zu stärken und sicherzustellen, dass sie für einen entstehen Schaden entschädigt werden. Doch was bedeutet das konkret? Lassen Sie uns einen genaueren Blick darauf werfen.

Im ersten Absatz wird klargestellt, dass Reisende Schadensersatz fordern können, unabhängig davon, ob sie beispielsweise auch eine Minderung des Reisepreises oder eine Kündigung des Vertrags in Erwägung ziehen. Dies bedeutet, dass ein Reisender sowohl Minderung als auch Schadensersatz gleichzeitig verlangen kann. Aber hier gibt es Einschränkungen. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, wenn die Mängel durch den Reisenden selbst verursacht wurden oder wenn sie auf Ereignisse zurückzuführen sind, die der Veranstalter nicht voraussehen oder verhindern konnte.

Bedingungen für den Schadensersatz

Der Gesetzestext nennt drei konkrete Ausschlussgründe für den Schadensersatz. Erstens kann der Reisende keinen Schadensersatz verlangen, wenn er selbst für den Mangel verantwortlich ist. Beispielweise, wenn er seine eigene Unterkunft nicht gebucht hat und sie nicht den Erwartungen entspricht. Zweitens, wenn ein Dritter – der nicht zur Reise gehört – für den Mangel verantwortlich ist und dieser Mangel für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar war, steht dem Reisenden kein Anspruch zu. Und drittens, wenn außergewöhnliche Umstände wie Naturkatastrophen oder politische Unruhen zu den Mängeln geführt haben. In diesen Fällen gibt es kein Recht auf Schadensersatz.

Ein weiteres wichtiges Element dieses Paragraphen ist die Möglichkeit der Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, falls die Pauschalreise erheblich beeinträchtigt oder gar vereitelt wird. Dies ist besonders relevant, wenn beispielsweise ein geplanter Aktivurlaub aufgrund eines Wassermangels im Hotel nicht wie gewünscht stattfinden kann.

Beispiele zur Veranschaulichung

Um diesen Paragraphen besser zu verstehen, bringen wir zwei Szenarien, die den Anspruch auf Schadensersatz veranschaulichen.

Im ersten Beispiel stellt sich eine Familie vor, die eine Pauschalreise nach Spanien gebucht hat. Während ihres Aufenthalts stellt sich heraus, dass ihr Hotel wegen Renovierungsarbeiten geschlossen ist. Die Familie hat vorher nichts von den Arbeiten gewusst. Hier könnte die Familie Schadensersatz verlangen, da die Beeinträchtigung zum Teil die Schuld des Veranstalters ist und dieser die Mängel nicht vorhersehen konnte.

Im Gegensatz dazu könnte ein Reisender, der vor einer Reise eine falsche Hotelbuchung vornimmt und dann mit einem Mangel konfrontiert ist, keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. In diesem Fall ist der Reisende selbst verantwortlich für die Unannehmlichkeiten, die ihm dadurch entstehen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass § 651n BGB den Reisenden einen gewissen Schutz bietet, allerdings sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch klar definiert. Um rechtliche Ansprüche durchsetzen zu können, ist es wichtig, die oben genannten Kriterien zu kennen und zu verstehen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de