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wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
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wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Das Thema Geschäftsunfähigkeit nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist für viele Menschen von Bedeutung. Es beeinflusst, inwieweit Personen Verträge abschließen oder Rechtsgeschäfte tätigen können. Insbesondere stellt sich die Frage, wer als geschäftsunfähig gilt und welche rechtlichen Konsequenzen daraus entstehen.
In § 104 BGB wird deutlich, dass es zwei Hauptkategorien von Personen gibt, die als geschäftsunfähig gelten. Die erste Gruppe sind Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die zweite Gruppe umfasst Personen, die sich in einem Zustand befinden, der ihre freie Willensbestimmung ausschließt. Dies kann beispielsweise aufgrund einer psychischen Erkrankung der Fall sein.
Wer ist betroffen?
Lassen Sie uns die zwei Kategorien näher betrachten. Kinder, die jünger als sieben Jahre sind, können keine rechtsverbindlichen Geschäfte abschließen. Ihre Unfähigkeit resultiert aus der Annahme, dass sie noch nicht die notwendige Reife und Einsicht besitzen, um die Folgen ihrer Handlungen zu begreifen. Das heißt, wenn ein fünfjähriges Kind im Spielzeugladen ein Spielzeug kaufen möchte, kann es dies nicht rechtlich tun. Der Kauf würde als nichtig angesehen, da das Kind geschäftsunfähig ist.
Die zweite Kategorie umfasst ältere Jugendliche oder Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, ihren Willen frei zu bestimmen. Ein Beispiel könnte eine Person sein, die sich in einer schweren depressiven Episode befindet. Hier könnte ein Gericht feststellen, dass diese Person Geschäfte nicht mit voller Einsicht und bestem Wissen abschließen kann. In solchen Fällen kann das Geschäft ebenfalls für unwirksam erklärt werden.
Was bedeutet das für Verträge?
Die gesetzlichen Regelungen haben direkte Auswirkungen auf Verträge. Verträge, die von geschäftsunfähigen Personen abgeschlossen werden, sind grundsätzlich nichtig. Dies bedeutet, dass alle vereinbarten Leistungen unwirksam sind. Im Falle eines Spielzeugkaufs durch ein fünfjähriges Kind müsste der Händler die Zahlung zurückerstatten und das Kind könnte das Spielzeug zurückgeben.
Bei Personen, die aufgrund psychischer Erkrankungen geschäftsunfähig sind, wird oft versucht, einen gesetzlichen Vertreter zu bestimmen. Dieser kann dann für die betroffene Person in wichtigen Angelegenheiten handeln, sodass ihre Interessen gewahrt bleiben und notwendige Entscheidungen getroffen werden können.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB ein wichtiger Schutzmechanismus für besonders verletzliche Gruppen in unserer Gesellschaft ist. Es verhindert, dass Kinder und Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen in ungünstige Vertragsverhältnisse geraten. Für Laien mag diese Thematik zunächst kompliziert erscheinen, doch sie ist entscheidend für den Schutz und die Rechte der Betroffenen.
Wenn Sie mehr über dieses Thema erfahren möchten oder ein konkretes Anliegen haben, sollten Sie sich an einen Juristen wenden. Eine rechtliche Beratung kann Ihnen helfen, die Besonderheiten Ihres Falles zu klären und die richtigen Schritte zu unternehmen.