BGB

Was und wofür ist der § 675j BGB? Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

Der § 675j des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann.
(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.

In der heutigen digitalen Welt sind Zahlungsdienstleistungen und deren Regelungen allgegenwärtig. Ein wesentliches Gesetz, das hierbei eine wichtige Rolle spielt, ist § 675j des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Vorschrift behandelt die Zustimmung des Zahlers zu Zahlungsvorgängen. Das klingt erstmal kompliziert, ist aber für das tägliche Zahlungsverhalten von großer Bedeutung.

Die zentrale Idee hinter diesem Gesetz ist, dass kein Zahlungsvorgang zwischen einem Zahler und einem Zahlungsdienstleister durchgeführt werden kann, ohne dass der Zahler ausdrücklich zustimmt. Dies sorgt dafür, dass der Nutzer die Kontrolle über seine Zahlungen behält und nur die Zahlungen genehmigt, die er tatsächlich wünscht. Ob diese Zustimmung als Einwilligung oder Genehmigung gegeben wird, hängt von der Vereinbarung zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister ab.

Wie funktioniert die Zustimmung?

Die Zustimmung (oder Autorisierung) zu einem Zahlungsvorgang kann auf verschiedene Arten erteilt werden. Beispielsweise kann sie über eine App, eine Internetseite oder sogar persönlich am Schalter eines Zahlungsdienstleisters erfolgen. Hierbei können spezielle Zahlungsinstrumente genutzt werden, wie etwa Kreditkarten oder mobile Payment-Lösungen. Wichtig ist, dass die Art und Weise der Zustimmung im Vorfeld klar zwischen den Parteien festgelegt wird.

Ein wichtiger Punkt ist, dass die Zustimmung nicht unbegrenzt gilt. Der Zahler hat jederzeit die Möglichkeit, seine Zustimmung zu widerrufen. Dies geschieht durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister. Solange der Zahlungsauftrag widerruflich ist, bleibt ihm dieses Recht. Das bedeutet, dass der Zahler auch bei mehreren geplanten Zahlungen die Kontrolle über jede einzelne Zahlung behält und diese gegebenenfalls stornieren kann.

Beispiel-Szenarien zur Verdeutlichung

Um die Bedeutung des § 675j BGB zu verdeutlichen, stellen wir uns folgende Szenarien vor:

  • Szenario 1: Anna möchte ein neues Smartphone online kaufen. Bevor sie die Zahlung auslösen kann, muss sie der Transaktion in der App ihres Zahlungsdienstleisters zustimmen. Anna bestätigt die Zahlung, und der Betrag wird von ihrem Konto abgebucht. Hier hat sie nach den Vorgaben des Gesetzes ihre Zustimmung erteilt, und die Zahlung ist wirksam.
  • Szenario 2: Max hat in einem abonnementbasierten Dienst einen Zahlungsauftrag eingerichtet. Er kann zu jeder Zeit seine Zustimmung zur Durchführung zukünftiger Zahlungen widerrufen, solange diese Möglichkeit in der Vereinbarung festgelegt ist. Wenn er beschließt, das Abonnement zu kündigen, muss er nur den Widerruf an den Zahlungsdienstleister senden, um sicherzustellen, dass keine weiteren Zahlungen abgebucht werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der § 675j BGB eine wichtige Regelung ist, die Nutzern von Zahlungsdienstleistungen Sicherheit und Kontrolle über ihre finanziellen Transaktionen gibt. Das Verständnis dieser Verantwortung kann dabei helfen, Missverständnisse und ungewollte Zahlungen zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de