BGB

Was und wofür ist der § 327s BGB? Abweichende Vereinbarungen

Der § 327s des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen, es sei denn, die Vereinbarung wurde erst nach der Mitteilung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer über die unterbliebene Bereitstellung oder über den Mangel des digitalen Produkts getroffen.
(2) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher über eine Änderung des digitalen Produkts, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen, es sei denn, sie wurde nach der Information des Verbrauchers über die Änderung des digitalen Produkts gemäß § 327r getroffen.
(3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(5) § 327h bleibt unberührt.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es Regelungen, die den Schutz von Verbrauchern bei digitalen Produkten sicherstellen. Ein zentrales Element ist § 327s, der sich mit abweichenden Vereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern befasst. In diesem Artikel möchten wir die Kernpunkte dieses Paragraphen verständlich erläutern und anhand von Beispielen verdeutlichen.

Der Gesetzestext stellt klar, dass Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften über digitale Produkte abweichen, grundsätzlich unwirksam sind. Das bedeutet, Unternehmer können sich nicht einfach auf solche abweichenden Vereinbarungen berufen, es sei denn, sie haben den Verbraucher vorher über einen Mangel oder das unterbliebene Bereitstellen des digitalen Produkts informiert.

Die Bedeutung der Informationspflicht

Der erste Absatz zeigt, dass Unternehmer nur dann von einer Vereinbarung abweichen können, wenn der Verbraucher auf einen Mangel hingewiesen wurde und die Vereinbarung danach freiwillig getroffen wurde. Diese Regelung schützt Verbraucher vor unlauteren Vertragsänderungen, die sie möglicherweise nicht akzeptieren würden, wenn sie vollständig informiert sind.

Ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, ein Verbraucher kauft eine Software, die nicht ordnungsgemäß funktioniert. Der Unternehmer muss den Verbraucher dann über diesen Mangel informieren. Erst nach dieser Mitteilung kann eine Vereinbarung getroffen werden, die den Verbraucher möglicherweise zwar benachteiligt, aber dennoch rechtlich wirksam ist.

Änderungen des digitalen Produkts

Der zweite Absatz von § 327s bezieht sich auf Änderungen des digitalen Produkts. Auch hier gilt, dass Änderungen, die nachteilig für den Verbraucher sind, nur dann gültig sind, wenn der Verbraucher über diese Änderungen informiert wurde. Wiederum wird so sichergestellt, dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, informierte Entscheidungen zu treffen.

Stellen wir uns wieder ein Szenario vor: Ein Unternehmen möchte eine Funktion in einer App ändern, die den Nutzern weniger Funktionen bietet. Bevor die Nutzer dieser Änderung zustimmen, muss das Unternehmen sie über die bevorstehenden Änderungen informieren. Nur dann ist die Zustimmung rechtlich bindend.

Zusätzlich wird im Gesetz darauf hingewiesen, dass die Vorschriften nicht umgangen werden dürfen. Das bedeutet, dass auch kreativere oder verschleiernde Vertragsgestaltungen letztlich nicht die Schutzmechanismen aufheben können.

Schadenersatzansprüche

Der vierte Absatz hebt hervor, dass die Regelungen zum Schutz des Verbrauchers nicht für Schadensersatzansprüche gelten. Hier bleibt der Verbraucher ungeschützt, wenn ihm durch eine abweichende Vereinbarung Schadensersatzansprüche entzogen werden. Dies schützt grundlegende Verbraucherrechte, auch wenn im restlichen Vertrag abgewichen wird.

Insgesamt vervollständigt § 327s eine wichtige Lücke im Verbraucherrecht, die sich mit digitalen Produkten und Dienstleistungen befasst. Es schafft Transparenz und sorgt dafür, dass Verbraucher nicht in nachteilige Vereinbarungen gedrängt werden können, ohne ordnungsgemäß informiert zu sein.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de