BGB

Was und wofür ist der § 687 BGB? Unechte Geschäftsführung

Der § 687 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält zahlreiche Regelungen, die sich mit der Geschäftsführung befassen. Eine interessante Vorschrift ist § 687, die die „unechte Geschäftsführung“ behandelt. Doch was bedeutet das konkret? Um das zu verstehen, lohnt es sich, die einzelnen Teile des Paragraphen unter die Lupe zu nehmen und an einem Beispiel zu verdeutlichen.

Grundlegend spricht dieser Paragraph von Situationen, in denen jemand ein fremdes Geschäft führt, aber glaubt, es handele sich um sein eigenes. Dies kann in vielen Kontexten vorkommen und hat unterschiedliche rechtliche Konsequenzen.

Was versteht man unter unechter Geschäftsführung?

Unechte Geschäftsführung liegt vor, wenn jemand in der irrigen Annahme handelt, für sich selbst zu handeln, während er tatsächlich die Angelegenheiten eines anderen besorgt. Der Paragraph erklärt, dass die Regeln, die für eine (echte) Geschäftsführung gelten, hier nicht automatisch Anwendung finden. Das bedeutet konkret, dass der Geschäftsführer in der Regel nicht dafür haftet, was er ungewollt im Interesse eines anderen verwaltet.

Ein zentraler Aspekt von § 687 liegt darin, dass der Geschäftsführer nicht für seine Fehlannahme bestraft wird, solange er nicht weiß, dass er unberechtigt handelt. Aber was passiert, wenn er es doch weiß? In diesem Fall kann der eigentliche Besitzer des Geschäfts die Ansprüche geltend machen, die aus den relevanten Vorschriften des BGB resultieren. So wird sichergestellt, dass jemand, der absichtlich in die Geschäfte anderer eingreift, zur Verantwortung gezogen werden kann.

Beispielszenario zur Verdeutlichung

Stellen Sie sich vor, Lisa entdeckt in ihrem Nachbarsgarten einen alten Tisch, der schon lange dort steht. Sie denkt, das Möbelstück sei ein Überbleibsel von der letzten Renovierung und nimmt es kurzerhand mit nach Hause. Lisa ist sich sicher, dass der Tisch niemandem mehr gehört, und glaubt, sie dürfe ihn einfach verwenden.

In diesem Szenario handelt Lisa in der Meinung, das Geschäft (den Tisch) sei ihr eigenes. Sollte sie jedoch später von der Nachbarin, Frau Müller, darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Tisch ihr gehört, und dass Lisa ihn unrechtmäßig mitgenommen hat, sieht die Situation anders aus. Wenn Lisa wusste, dass der Tisch nicht ihr gehörte, ist sie für die Konsequenzen verantwortlich. Frau Müller hat in diesem Fall gemäß § 687 das Recht, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Zusammengefasst zeigt § 687 also, wie wichtig die Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Handeln ist. Wer in gutem Glauben handelt, kann oft auf Verständnis stoßen. Wer jedoch absichtlich über die Berechtigung seiner Handlungen hinweggeht, muss mit rechtlichen Folgen rechnen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de