BGB

Was und wofür ist der § 2249 BGB? Nottestament vor dem Bürgermeister

Der § 2249 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.
(2) Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.
(3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.
(4)(weggefallen)
(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.
(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.

Das Erbrecht spielt eine wichtigen Rolle in unserem Leben. Insbesondere die Bestimmung darüber, was mit unserem Vermögen nach dem Tod passiert, ist für viele Menschen von großer Bedeutung. Ein wichtiger Aspekt des deutschen Erbrechts ist das Nottestament, das in § 2249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist. Dieses Gesetz ermöglicht es einer Person, im Ausnahmefall ein Testament zu erstellen, wenn die reguläre Form vor einem Notar nicht möglich ist. Aber wie funktioniert das genau?

Im Wesentlichen erlaubt § 2249 BGB einer Person, die besorgt ist, dass sie bald sterben könnte, ein Testament vor dem Bürgermeister zu errichten. Dies kann insbesondere in Situationen sinnvoll sein, in denen man sich nicht in der Lage sieht, ein Testament formal vor einem Notar zu erstellen. Die wichtigsten Voraussetzungen sind hier, dass der Bürgermeister zwei Zeugen hinzuziehen muss und dass bestimmte Vorgaben des Beurkundungsgesetzes beachtet werden müssen.

Wesentliche Elemente des Nottestaments

Das Nottestament wird wie folgt erstellt: Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen, und der Bürgermeister fertigt eine Niederschrift an. Diese muss von den zwei Zeugen unterschrieben werden. Dabei dürfen die Zeugen nicht im Testament bedacht oder als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Sollte der Erblasser aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage sein, seinen Namen zu unterschreiben, reicht es aus, dass dies in der Niederschrift festgestellt wird.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die Befürchtung, die Testamentserrichtung vor einem Notar könnte nicht mehr möglich sein, in der Niederschrift vermerkt werden muss. Auch wenn sich später herausstellt, dass die Besorgnis unbegründet war, bleibt das Testament dennoch gültig.

Beispiel-Szenarien

Stellen wir uns vor, Herr Müller ist schwer erkrankt und hat nicht mehr die Möglichkeit, ein Testament vor einem Notar zu errichten. Da er dringend seine Vermögensverhältnisse regeln möchte, entscheidet er sich, ein Nottestament beim Bürgermeister seiner Gemeinde zu erstellen. Der Bürgermeister ist anwesend und zieht zwei Zeugen hinzu, um den Vorgang rechtlich abzusichern. Sie bestätigen, dass Herr Müller wirklich seinen letzten Willen äußern möchte und er muss nicht einmal seinen Namen schreiben, da er es aufgrund seiner Erkrankung nicht kann. In der Niederschrift wird dokumentiert, dass Herr Müller nur verbal seinen letzten Willen erklärt hat und das Testament ist damit rechtsgültig.

Ein weiteres Beispiel könnte eine Frau sein, die in einem abgelegenen Gebiet lebt. Dort gibt es keinen Notar, und sie hat Angst, dass sie bald sterben könnte. Auch sie kann das Nottestament beim Bürgermeister nutzen. Der Bürgermeister stellt sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, und so gelingt es der Frau, ihren letzten Willen festzuhalten, ohne auf medizinische oder geografische Umstände Rücksicht nehmen zu müssen.

Abschließend lässt sich sagen, dass das Nottestament eine wichtige Regelung im deutschen Erbrecht ist. Es ermöglicht Menschen, auch in schwierigen Lebenssituationen ihren letzten Willen zu formulieren und verhindert, dass im Fall des Todes die Vermögensverhältnisse ungeklärt bleiben. So kann jeder in einer Krisensituation seine Angelegenheiten ordentlich regeln.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de