BGB

Was und wofür ist der § 621 BGB? Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen

Der § 621 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

Im deutschen Zivilrecht regelt § 621 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Kündigungsfristen für Dienstverhältnisse, die nicht als Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 622 klassifiziert sind. Das bedeutet, dass die Bestimmungen von § 621 insbesondere für Aufträge und ähnliche Verträge gelten, die nicht den Schutz des Arbeitsrechts genießen. Ein solches Gesetz kann sowohl für Interessierte als auch für Rechtsanwälte von Bedeutung sein, denn die genauen Fristen und Bedingungen sind grundlegend für die Durchführung von Verträgen und den Schutz der beteiligten Parteien.

Grundsätzlich erfolgt die Kündigung eines Dienstverhältnisses nach der Art der Vergütung. Das bedeutet, wie die Bezahlung strukturiert ist, beeinflusst die Kündigungsfristen. Diese Fristen sollen sicherstellen, dass sowohl der Dienstleister als auch der Dienstempfänger genügend Zeit haben, um sich auf die Beendigung des Dienstverhältnisses vorzubereiten.

Die Kündigungsfristen im Detail

Die verschiedenen Vergütungsarten bringen unterschiedliche Kündigungsfristen mit sich:

  • Tägliche Vergütung: Wenn die Vergütung täglich bezahlt wird, kann die Kündigung an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
  • Wöchentliche Vergütung: Bei wöchentlicher Vergütung ist die Kündigung spätestens am ersten Werktag der Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends möglich.
  • Monatliche Vergütung: Wird die Vergütung monatlich gezahlt, so muss die Kündigung spätestens am 15. eines Monats für das Ende des Kalendermonats eingehen.
  • Vierteljährliche und längere Vergütungen: Wenn die Vergütung vierteljährlich oder in längeren Zeitabständen gezahlt wird, ist eine Kündigungsfrist von sechs Wochen für das Ende eines Kalendervierteljahres einzuhalten.
  • Vergütung nicht nach Zeitabschnitten: Bei Vergütung, die nicht an Zeitabschnitten orientiert ist, kann jederzeit gekündigt werden. Bei einem Dienstverhältnis, das die Erwerbstätigkeit des Dienstleistenden überwiegend in Anspruch nimmt, ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

Beispiel-Szenarien

Nehmen wir das Beispiel von Max, der als freiberuflicher Grafikdesigner für ein Werbeunternehmen arbeitet. Er erhält eine monatliche Vergütung. In diesem Fall muss Max, wenn er entscheidet, den Vertrag zu kündigen, dies bis spätestens zum 15. des Monats tun, damit der Vertrag zum Ende des Monats endet.

Ein anderes Beispiel ist Lisa, die als Beraterin auf Stundenbasis arbeitet. Da sie nach Stunden vergütet wird, kann sie jederzeit kündigen, solange sie die Bedingungen ihres Vertrags berücksichtigt. Wenn ihr Engagement jedoch die Hauptbeschäftigung ihres Klienten ist, muss sie sich an die zweiwöchige Kündigungsfrist halten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 621 BGB klare Vorgaben für Kündigungsfristen von Dienstverhältnissen macht. Indem diese Fristen an verschiedene Vergütungsstrukturen angepasst sind, schützt das Gesetz sowohl Dienstleister als auch wirkliche Auftraggeber vor plötzlichen und unvorhergesehenen Vertragsbeendigungen. Es ist wichtig, sich der eigenen Vertragsbedingungen bewusst zu sein, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de