BGB

Was und wofür ist der § 1185 BGB? Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften

Der § 1185 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen.
(2) Die Vorschriften der §§ 1138, 1139, 1141, 1156 finden keine Anwendung.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es zahlreiche Regelungen, die sich mit der Immobilienfinanzierung und den damit verbundenen Sicherheiten befassen. Eine solche Regelung findet sich in § 1185, der die Buchhypothek und die damit verbundenen besonderen Vorschriften behandelt. Für Laien sowie für Juristen lohnt es sich, diesen Paragraphen genauer zu betrachten.

Die Buchhypothek ist eine Form der Hypothek, die im Grundbuch eingetragen wird. Anders als die Sicherungshypothek, bei der es einen Hypothekenbrief gibt, ist dieser bei der Buchhypothek nicht erforderlich. Das bedeutet, dass man keinen physischen Nachweis in Form eines Briefes benötigt, um die Buchhypothek als Sicherheit für eine Schuld zu nutzen. Dies vereinfacht in vielen Fällen die Abwicklung von Immobiliengeschäften.

Was bedeutet die gesetzliche Regelung?

Gemäß Absatz 1 des § 1185 ist bei der Sicherungshypothek die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass die Immobilie lediglich durch ihre Eintragung im Grundbuch abgesichert ist. Dies reduziert den bürokratischen Aufwand und beschleunigt den Prozess der Hypothekenbank und den Kreditnehmer.

Darüber hinaus besagt Absatz 2, dass mehrere weitere Vorschriften, konkret die §§ 1138, 1139, 1141 und 1156, in diesem Zusammenhang nicht angewendet werden. Diese Vorschriften regeln beispielsweise Fragen zu Hypothekenschuldnern und zur Abtretung von Hypotheken. Ihre Unanwendbarkeit begünstigt die vereinfachte Handhabung von Buchhypotheken.

Beispiel-Szenarien

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht diese Regelung. Nehmen wir an, Anna möchte eine Immobilie kaufen und benötigt dafür einen Kredit. Die Bank fordert eine Buchhypothek als Sicherheit. Da gemäß § 1185 kein Hypothekenbrief nötig ist, genügt die Eintragung der Buchhypothek im Grundbuch. Damit kann Anna schneller und einfacher ihr Eigenheim kaufen, ohne sich um zusätzliche Formalitäten kümmern zu müssen.

Ein weiteres Szenario ist folgendes: Peter hat ein Grundstück veräußert und dafür eine Buchhypothek eingetragen. Einige Zeit später möchte er die Immobilie wieder aufheben. Da die Vorschriften der §§ 1138 bis 1156 nicht anwendbar sind, hat er weniger rechtliche Hürden zu überwinden. Dies spart Zeit und Kosten in einem bereits kostenintensiven Prozess der Immobilienveräußerung.

Diese Regelungen im § 1185 BGB zeigen, wie das deutsche Recht im Bereich der Buchhypothek gestaltet ist. Für Laien mag es zunächst komplex erscheinen, für Profis wie Anwälte jedoch bietet es einen klaren Vorteil durch die Vereinfachung von Prozessen. Letztlich bedeutet dies schnelleres Handeln in der Immobilienfinanzierung und geringere bürokratische Hürden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de