BGB

Was und wofür ist der § 2271 BGB? Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

Der § 2271 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.
(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

Das Erbrecht in Deutschland ist ein komplexes Thema. Eine wichtige Regelung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), speziell in § 2271. Dieses Gesetz regelt den Widerruf von Verfügungen, die Ehepartner untereinander treffen. Diese Verfügungen können sehr verschiedene Formen annehmen, etwa Testamente oder andere Regelungen zur Vermögensverteilung nach dem Tod eines Partners. Um das auch Laien verständlich zu machen, betrachten wir zunächst die Grundzüge dieses Gesetzes.

Im Kern geht es darum, dass Ehepartner in einem besonderen rechtlichen Verhältnis zueinander stehen. Trifft ein Ehepartner eine Verfügung – beispielsweise ein Testament, das den anderen Partner begünstigt – kann diese Verfügung nicht einseitig vom anderen während der Lebenszeit aufgehoben werden. Das bedeutet, dass eine in einem Testament getroffene Entscheidung nicht ohne weiteres geändert werden kann, solange beide Partner leben. Der Widerruf muss nach speziellen Regeln erfolgen, die im BGB festgelegt sind.

Das Widerrufsrecht der Ehegatten

Laut § 2271 gilt: Wenn ein Ehegatte eine Verfügung trifft, die mit einer Verfügung des anderen in Beziehung steht, dann kann diese nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt nach den Vorschriften, die für den Rücktritt von einem Erbvertrag gelten (siehe § 2296 BGB). Eine einfache Mitteilung oder ein neuer Wille reichen nicht aus; es muss eine richtige rechtliche Grundlage für den Widerruf gegeben sein.

Und noch ein weiterer Punkt ist wichtig. Stirbt ein Ehepartner, erlischt das Widerrufsrecht. Der überlebende Partner hat in diesem Fall jedoch die Möglichkeit, seine bereits getroffene Verfügung aufzuheben, sofern er die ihm zugewandte Erbschaft ausschlägt. Dies ist ein wichtiger Aspekt, der oft übersehen wird. Selbst wenn eine Zuwendung angenommen wurde, gibt es dafür spezielle Regelungen, die dem Überlebenden auch danach noch gewisse Rechte einräumen (gemäß § 2294 und § 2336).

Beispielhafte Szenarien

Um das Gesagte besser zu veranschaulichen, betrachten wir zwei Szenarien.

  • Beispiel 1: Anna und Bernd sind verheiratet. Anna hat ein Testament verfasst, in dem sie Bernd als Alleinerben einsetzt. Bernd möchte später sein Testament ändern und Anna ausschließen. Nach § 2271 kann er dies nicht einseitig tun, solange Anna lebt. Er muss das Testament unter den Vorschriften für den Rücktritt von einem Erbvertrag widerrufen.
  • Beispiel 2: Verstarb Bernd jedoch unverhofft und Anna entscheidet sich, die ihnen hinterlassene Immobilie anzunehmen. Falls sie später feststellt, dass diese Immobilie hohe laufende Kosten verursacht, könnte sie diese Entscheidung rückgängig machen, indem sie die Zuwendung (also die Immobilie) ausschlägt.

Zusammengefasst sichert § 2271 die gemeinsamen Vermögensverhältnisse von Ehepartnern und stellt sicher, dass nichts leichtfertig geändert werden kann. Es ist daher ratsam, sich beim Verfassen von Testamenten und anderen Verfügungen rechtlich beraten zu lassen, um spätere Probleme und Missverständnisse zu vermeiden.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de