BGB

Was und wofür ist der § 518 BGB? Form des Schenkungsversprechens

Der § 518 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt § 518, in welcher Form Schenkungsversprechen gültig sein müssen. Diese Vorschrift ist besonders relevant, wenn Menschen Vermögenswerte, wie Geld oder Immobilien, verschenken möchten. Die Formvorschriften bestehen größtenteils aus zwei Hauptpunkten, die entschieden darüber sind, ob ein Versprechen rechtlich durchsetzbar ist oder nicht.

Der erste Absatz des Gesetzes besagt, dass ein Vertrag, durch den jemand eine Leistung schenkweise verspricht, nur gültig ist, wenn er notariell beurkundet wird. Dies bedeutet, dass der Schenkende und der Beschenkte zu einem Notar gehen müssen. Der Notar dokumentiert den Vertrag und bestätigt so die Einigung der Parteien. Ohne diese notarielle Beurkundung ist das Schenkungsversprechen rechtlich nicht wirksam.

Wichtigkeit der Formvorschrift

Die Vorschrift dient dem Schutz der Parteien. Ein notarieller Vertrag sorgt dafür, dass beide Seiten genau wissen, worauf sie sich einlassen. Häufig können Schenkungen zu Streitigkeiten führen, sei es über die Auslegung der Vereinbarung oder über die Ernsthaftigkeit des Versprechens. Deshalb soll ein Notar diesen Prozess begleiten.

Der zweite Absatz ist ebenso von Bedeutung. Hier wird festgestellt, dass der Mangel der Form durch die Erfüllung des Versprechens geheilt werden kann. Das bedeutet: Wenn der Schenker die versprochene Leistung tatsächlich erbringt, ist das Versprechen auch ohne notarielle Beurkundung gültig. Dies gibt den Beteiligten eine gewisse Flexibilität.

Beispiel-Szenarien

Stellen wir uns vor, Anna verspricht ihrem Freund Klaus, ihm 5.000 Euro zu schenken, ohne einen schriftlichen Vertrag und natürlich ohne notarielle Beurkundung. Nach einigen Monaten stellt Anna jedoch fest, dass sie die Zahlung nicht mehr leisten möchte. Klaus kann rechtlich wenig dagegen tun, weil das Schenkungsversprechen nicht formwirksam ist. Das bedeutet, dass er keinen rechtlichen Anspruch auf die 5.000 Euro hat.

In einem anderen Szenario könnte Annas Versprechen an Klaus jedoch anders enden. Nehmen wir an, Anna überweist ihm die 5.000 Euro tatsächlich. In diesem Fall hat sie das Schenkungsversprechen erfüllt. Das Gesetz sieht vor, dass der Mangel der Form dadurch geheilt wird. Klaus hätte somit einen rechtlichen Anspruch auf die 5.000 Euro, auch wenn kein notarieller Vertrag existiert.

Zusammenfassend ist es für Schenkungen wichtig, sich der gesetzlichen Vorschriften bewusst zu sein. Eine notarielle Beurkundung ist meist der sicherste Weg, um Streitigkeiten zu vermeiden. Wer sich nicht an die Formvorschriften hält, riskiert, dass sein gutes Wollen am Ende rechtlich nicht durchsetzbar ist. Das Verständnis dieses Gesetzes ist somit für alle, die verschenken möchten, von großer Bedeutung.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de