BGB

Was und wofür ist der § 651r BGB? Insolvenzsicherung; Sicherungsschein

Der § 651r des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters

1.
Reiseleistungen ausfallen oder
2.
der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.

Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung des Reisenden bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der Reiseveranstalter vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. November 2021 nur durch einen Absicherungsvertrag mit einem nach dem Reisesicherungsfondsgesetz zum Geschäftsbetrieb befugten Reisesicherungsfonds erfüllen. Reiseveranstalter, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 10 Millionen Euro erzielt haben, können im jeweils darauffolgenden Geschäftsjahr die Verpflichtungen nach Absatz 1 auch erfüllen

1.
durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2.
durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

Der Reiseveranstalter muss die Verpflichtungen nach Absatz 1 ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort des Vertragsschlusses erfüllen.

(3) Der Reisesicherungsfonds, der Versicherer oder das Kreditinstitut (Absicherer) kann dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise anbieten. Verlangt der Reisende eine Erstattung nach Absatz 1, hat der Absicherer diesen Anspruch unverzüglich zu erfüllen. Versicherer und Kreditinstitute können ihre aus Verträgen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 folgende Einstandspflicht für jede Insolvenz eines Reiseveranstalters, der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 3 Millionen Euro erzielt hat, auf 1 Million Euro begrenzen. Übersteigen in diesem Fall die zu erbringenden Leistungen den vereinbarten Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Leistungsansprüche der Reisenden in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(4) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer zu verschaffen und durch eine von diesem oder auf dessen Veranlassung gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausgestellte Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der im Vertrag gemäß Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannte Absicherer kann sich gegenüber dem Reisenden weder auf Einwendungen aus dem Absicherungsvertrag berufen noch auf dessen Beendigung, wenn die Beendigung nach Abschluss des Pauschalreisevertrags erfolgt ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Absicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt.

Das deutsche Gesetz § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschäftigt sich mit dem Thema der Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter. Dies ist ein wichtiger rechtlicher Rahmen, der Reisenden Schutz bietet, falls der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird. Doch was bedeutet dies konkret für Reisende und Veranstalter? Lassen Sie uns die wichtigsten Punkte einfach und verständlich aufschlüsseln.

Im Wesentlichen verpflichtet das Gesetz den Reiseveranstalter, sicherzustellen, dass Reisende ihr Geld zurückerhalten, wenn die Reiseleistungen nicht erbracht werden können. Dies kann der Fall sein, wenn der Reiseveranstalter zahlungsunfähig ist, beispielsweise wenn er in Insolvenz geht. Die Regelung lautet konkret:

Wichtige Verpflichtungen des Reiseveranstalters

  • Falls Reiseleistungen nicht erbracht werden, muss der gezahlte Reisepreis erstattet werden.
  • Der Veranstalter ist auch verantwortlich für die Rückbeförderung der Reisenden, wenn dies Teil des Vertrages ist.
  • Der Veranstalter muss sicherstellen, dass diese Rückerstattung unabhängig von dem Wohnsitz des Reisenden erfolgt.

Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen muss der Reiseveranstalter ab dem 1. November 2021 einen sogenannten Absicherungsvertrag mit einem zugelassenen Reisesicherungsfonds abschließen. Kleinere Reiseveranstalter haben hier jedoch die Möglichkeit, auch durch eine Versicherung oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts gewisse Anforderungen zu erfüllen.

Nun wollen wir dies anhand eines Beispiel-Szenarios veranschaulichen. Stellen Sie sich vor, Müller Reisen hat eine Pauschalreise nach Spanien verkauft. Kurz vor Abreise stellt sich heraus, dass Müller Reisen Insolvenz anmelden muss. Ohne die Absicherung des Unternehmens könnte Herr Schmidt, der gebucht hat, in Schwierigkeiten geraten und würde möglicherweise sein Geld verlieren. Laut § 651r muss jedoch Müller Reisen dafür sorgen, dass Herr Schmidt seinen Reisepreis zurückerhält. Darüber hinaus muss das Unternehmen auch für die Rückbeförderung nach Deutschland sorgen, falls diese nicht mehr möglich ist.

Die Rolle des Absicherers

Für die Reisenden zählt auch, dass sie im Falle einer Insolvenz nicht alleine dastehen. Wenn der Reiseveranstalter in eine solche Situation gerät, können sie sich direkt an den Absicherer wenden. Dieser kann die Reise fortsetzen oder die Erstattung leisten. Im Fall von Herrn Schmidt müsste Müller Reisen also seinen Absicherungsvertrag aktivieren, um sicherzustellen, dass Herr Schmidt schnellstmöglich sein Geld zurückbekommt.

Ein weiterer Punkt, der Reisende ansprechen sollte, sind die finanziellen Obergrenzen, die für kleine Reiseveranstalter gelten. Falls der Unternehmer im letzten Jahr weniger als 3 Millionen Euro Umsatz erzielt hat, kann die Haftung des Absicherers auf 1 Million Euro begrenzt werden. Das bedeutet, dass sich die Ansprüche der Reisenden in einem solchen Fall entsprechend reduzieren können.

Abschließend ist festzuhalten, dass § 651r eine wichtige Sicherheit für Reisende ist. Er schützt das Geld der erwachsenen Abenteurer und stellt sicher, dass sie im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters nicht ohne ihr Geld dastehen. Diese Regelung spielt eine entscheidende Rolle für das Vertrauen in die Reisebranche und erleichtert das Reisen für alle Beteiligten.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de