BGB

Was und wofür ist der § 2310 BGB? Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils

Der § 2310 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.

Das Erbrecht in Deutschland ist ein komplexes Thema. Besonders wichtig ist der Pflichtteil, der bestimmten Angehörigen eines Verstorbenen zusteht. Hier kommt § 2310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ins Spiel. Dieses Gesetz regelt, wie der Erbteil für die Berechnung des Pflichtteils festgestellt wird. Es ist entscheidend zu verstehen, welche Personen dabei berücksichtigt werden und welche nicht.

Gemäß § 2310 BGB müssen bei der Berechnung des Pflichtteils alle Erben berücksichtigt werden, die formal von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Dies betrifft beispielsweise Erben, die von einem Testierenden durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbschaft ausgeschlossen wurden. Auch Erben, die die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die für erbunwürdig erklärt wurden, fließen in die Berechnung mit ein. Eine Ausnahme stellt dabei der Erbverzicht dar. Wer also durch einen Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.

Wer zählt zur Pflichtteilsberechnung?

Um diese Bestimmung besser zu verstehen, betrachten wir ein konkretes Beispiel. Angenommen, ein Mann namens Peter hinterlässt ein Testament, in dem er seinen Sohn Max einsetzt, aber seine Tochter Lisa von der Erbfolge ausschließt. Lisa hat zudem die Erbschaft ausgeschlagen. In diesem Fall wird Max als alleiniger Erbe gezählt. Lisa hingegen hat durch ihre Ausschlagung und den Ausschluss im Testament keinen Einfluss auf die Berechnung von Max‘ Pflichtteil.

Ein anderes Szenario könnte folgendermaßen aussehen: Eva hat ein Testament verfasst, in dem sie ihre Schwester Anna als Erbin bestimmt und ihren Bruder Tom für erbunwürdig erklärt. Tom hat nach dem Tod seiner Schwester Eva die Erbschaft nicht ausgeschlagen, weil sie ihm nicht angeboten wurde. Für die Berechnung von Annas Pflichtteil wird Tom jedoch dennoch mitgezählt, da er nicht aktiv auf die Erbschaft verzichtet hat.

Die Bedeutung für Pflichtteilsberechtigte

Die Regelungen in § 2310 BGB sind für Pflichtteilsberechtigte von großer Bedeutung. Sie sollten sich stets darüber im Klaren sein, welche Personen Einfluss auf ihren Pflichtteil haben können. Es ist nicht nur wichtig zu wissen, wer als Erbe zählt, sondern auch, wer aufgrund eines Erbverzichts oder aufgrund eines Testaments ausgeschlossen ist. Eine gründliche Prüfung kann hier entscheidend sein, um eigene Ansprüche geltend zu machen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 2310 BGB eine wichtige Funktion im Erbrecht hat. Er stellt sicher, dass auch ausgeschlossene oder für erbunwürdig erklärte Erben bei der Berechnung des Pflichtteils Berücksichtigung finden, während Angehörige, die durch einen Erbverzicht ausgeschlossen sind, außen vor bleiben. Diese Regelung zielt darauf ab, einer gerechten Verteilung der Erbschaft Rechnung zu tragen, auch wenn der Erblasser andere Entscheidungen über die Verteilung getroffen hat.

Haftungsausschluss
Dies ist keine rechtliche Beratung! Für spezifische rechtliche Fragen oder Probleme empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Jegliche Haftung für Handlungen, die auf Basis der auf dieser Website dargestellten Inhalte vorgenommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. mehr erfahren
Referenz
www.gesetze-im-internet.de