
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden wir zahlreiche Regelungen, die die Beziehungen zwischen Eigentümern und deren Verpflichtungen betreffen. Ein besonderes Augenmerk gilt hierbei dem § 1108, der die persönliche Haftung des Eigentümers regelt. Dieses Gesetz bringt sowohl Rechte als auch Pflichten mit sich, die für Eigentümer und Gläubiger gleichermaßen von Bedeutung sind.
Versteht man die Kernpunkte dieses Paragraphen, weiß man, worauf man als Eigentümer achten sollte. Der erste Absatz des § 1108 besagt, dass der Eigentümer grundsätzlich selbst für die während seiner Eigentumsdauer fälligen Leistungen haften muss. Das bedeutet, dass er nicht nur von den Vorteilen des Eigentums profitiert, sondern auch die Verantwortung für etwaige Schulden trägt, die aus diesem Eigentum entstehen.
Die persönliche Haftung des Eigentümers
Ein Beispiel kann helfen, diese Regelung besser zu verstehen. Nehmen wir an, jemand erwirbt ein Grundstück und auf diesem Grundstück betrieben dann Bauarbeiten. Wenn die Baufirma für ihre Leistungen eine Rechnung ausstellt und diese nicht bezahlt wird, haftet der Eigentümer persönlich. Das bedeutet, dass die Baufirma gegen ihn vorgehen kann, um die ausstehende Zahlung einzufordern.
Dies ist besonders wichtig, wenn wir uns bewusst machen, dass Unternehmer oft dazu neigen, Schulden in der Hoffnung aufzubauen, dass die spätere Vermietung des Grundstücks die Kosten deckt. Kommt es jedoch zu einem finanziellen Engpass, könnte der Gläubiger den Eigentümer direkt in Haftung nehmen, anstatt sich nur auf das Grundstück zu berufen.
Gemeinschaftliche Haftung bei Grundstücksteilung
Der zweite Absatz des § 1108 ist ebenfalls von Bedeutung. Er regelt die Haftung in Fällen, in denen ein Grundstück geteilt wird. Hier haftet jeder Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass einer der Eigentümer für die gesamte Schuld verantwortlich gemacht werden kann, auch wenn nur ein Teil des Grundstücks betroffen ist.
Um dies zu verdeutlichen, stellen wir uns vor, mehrere Geschwister erben ein Grundstück, das in drei Teile aufgeteilt wird. Sollten während der Nutzung des Grundstücks Schulden entstehen, erstreckt sich die Haftung jedes Einzelnen auf die gesamten Verbindlichkeiten. Das heißt, eines der Geschwister könnte zur Zahlung von Schulden aufgefordert werden, auch wenn es nur einen kleinen Teil an dem Grundstück besitzt. In einem solchen Fall bleibt den Geschwistern nur die Möglichkeit, untereinander auszugleichen.
Zusammenfassend zeigt § 1108 BGB klar auf, dass Eigentum auch Verantwortung bedeutet. Als Eigentümer sollte man sich der Risiken und möglichen finanziellen Verpflichtungen bewusst sein, die mit dem Besitz von Immobilien einhergehen. Ob man nun alleiniger Eigentümer ist oder sich die Verantwortung mit anderen teilt – die Haftung bleibt bestehen, und Wissen ist in diesem Fall der beste Schutz.