BGB

Was und wofür ist der § 1827 BGB? Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten

Der § 1827 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.
(5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält eine Vielzahl von Regelungen, die das Leben und die Rechte der Bürger betreffen. Eine besonders wichtige Vorschrift ist § 1827, die sich mit der Patientenverfügung und den Behandlungswünschen von volljährigen, einwilligungsfähigen Personen beschäftigt. Doch was bedeutet das konkret für die betroffenen Menschen und ihre Angehörigen? In diesem Artikel möchten wir sowohl Laien als auch Juristen eine verständliche Erklärung des § 1827 anbieten.

Der § 1827 regelt, wie im Falle einer medizinischen Behandlung die Wünsche von Patienten berücksichtigt werden können, insbesondere wenn diese selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind. Der Gesetzestext stellt klar, dass ein volljähriger Mensch schriftlich festlegen kann, ob er bestimmten Behandlungen zustimmt oder nicht. Dies geschieht durch eine Patientenverfügung. Diese Verfügung gibt dem schon vorher einwilligungsfähigen Patienten die Möglichkeit, seinen Willen zu dokumentieren und damit auch in einem Zustand der Einwilligungsunfähigkeit vertreten zu werden.

Die Rolle des Betreuers

Kommt es zu einem medizinischen Eingriff, sieht das Gesetz vor, dass ein Betreuer tätig werden muss. Er hat die Pflicht, die im Vorfeld festgelegten Wünsche des Patienten zu prüfen. Stimmt die Patientenverfügung mit der aktuellen Situation überein, so muss der Betreuer den Willen des Betroffenen durchsetzen. Man kann sich das so vorstellen, dass der Betreuer wie ein Mittler auftritt, der den Willen des Patienten erforschen und umsetzen soll.

Hat der Patient keine Patientenverfügung hinterlassen oder ist diese nicht mehr zutreffend, muss der Betreuer versuchen, den Willen des Patienten zu ermitteln. Hierbei kommen frühere Äußerungen, ethische Überzeugungen oder persönliche Werte des Betreuten ins Spiel. Der Betreuer muss also überlegen, wie der Patient in ähnlichen Situationen reagiert hätte.

Beispielszenarien

Nehmen wir an, Maria ist 75 Jahre alt und hat vor einem Jahr eine Patientenverfügung erstellt. Darin hat sie ausdrücklich festgelegt, dass sie keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünscht, sollte sie im Koma liegen. Als Maria in einen schweren Unfall verwickelt wird und ins Krankenhaus eingeliefert wird, ist sie bewusstlos. Der behandelnde Arzt informiert ihren Betreuer, dass eine kritische Entscheidung zu treffen ist. Da Marias Patientenverfügung vorliegt und sie zu diesem Zeitpunkt keine unmittelbare Lebensgefahr mehr darstellt, hat der Betreuer die klare Entscheidung zu treffen. Er wird Marias Willen respektieren und die lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen.

In einem anderen Beispiel hat Klaus, ein 65-jähriger Mann, niemals eine Patientenverfügung erstellt. Im Alter von 67 Jahren erleidet er einen Schlaganfall und ist nicht mehr in der Lage, selbst Entscheidungen über seine Behandlung zu treffen. Der Betreuer versucht zu ermitteln, was Klaus in dieser Situation gewünscht hätte. Er erinnert sich an frühere Gespräche über Klaus’ Abneigung gegen bestimmte invasive Eingriffe. Dank dieser Informationen kann der Betreuer eine informierte Entscheidung treffen, die auch im besten Interesse des Patienten sind.

So sehen wir, dass § 1827 des BGB eine wichtige Regelung darstellt, die die Selbstbestimmung von Patienten auch in schwierigen medizinischen Situationen sicherstellt. Es ist entscheidend, sich rechtzeitig mit der eigenen Patientenverfügung zu beschäftigen und sie regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass der eigene Wille auch im Ernstfall gewahrt bleibt.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de