BGB

Was und wofür ist der § 1617 BGB? Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge

Der § 1617 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.
§ 1617 Abs. 1 Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 30.1.2002 I 950 (1 BvL 23/96)

Im deutschen Recht regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 1617, wie der Geburtsname eines Kindes festgelegt wird, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Dies kann bei unverheirateten Paaren oder auch bei geschiedenen Eltern der Fall sein. Es ist wichtig, diesen Sachverhalt zu verstehen, da er einen direkten Einfluss auf die Identität des Kindes und mögliche spätere rechtliche Fragestellungen hat.

Der Paragraph beinhaltet mehrere zentrale Aspekte. Zunächst haben die Eltern das Recht, den Geburtsnamen ihres Kindes durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt festzulegen. Dies geschieht in der Regel, wenn beide Elternteile gemeinsam Sorge für das Kind tragen. Hierbei wird der Name eines der beiden Elternteile als Geburtsname des Kindes bestimmt. Allerdings müssen diese Bestimmungen einige rechtliche Anforderungen erfüllen, insbesondere eine öffentliche Beglaubigung bei späteren Erklärungen.

Wer macht das Namensspiel?

Stellen wir uns ein Beispiel vor: Anna und Max leben in einer Partnerschaft, sind jedoch nicht verheiratet. Sie bekommen einen Sohn, den sie Paul nennen. Anna und Max müssen sich nun entscheiden, welchen Nachnamen sie Paul geben möchten. Angenommen, Anna hat den Nachnamen „Schmidt“ und Max „Müller“. Da beide Sorge für Paul haben, müssen sie beim Standesamt erklären, dass Paul den Nachnamen „Schmidt“ oder „Müller“ tragen soll. Dies ist eine wichtige Entscheidung, da sie für alle weiteren Geschwister, die möglicherweise in der Zukunft geboren werden, ebenfalls gilt.

Wenn die Eltern innerhalb von einem Monat nach der Geburt von Paul keine Namensbestimmung treffen, geht das Namensbestimmungsrecht auf einen der Elternteile über. Hier kann das Familiengericht eingreifen und einem Elternteil das Namensrecht übertragen. Dieses Szenario ist relevant, wenn es zu Uneinigkeiten kommt oder der Name nicht rechtzeitig festgelegt wird.

Das Gericht als Schiedsrichter

Eine weitere interessante Situation tritt ein, wenn das Kind nicht in Deutschland geboren wird. In solchen Fällen kann das Familiengericht das Bestimmungsrecht nur dann einem Elternteil übertragen, wenn dies beantragt wird. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn die Familie im Ausland lebt und eine Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister notwendig ist.

Ein realer Fall könnte so aussehen: Lisa und Tom leben in Spanien und bekommen dort ihr Kind. Sie sind sich einig, dass ihr Kind den Nachnamen „Fischer“ tragen soll, jedoch haben sie diese Entscheidung nicht rechtzeitig getroffen. Da sie in Spanien leben, könnte das Gericht in Deutschland, wenn dazu ein Antrag gestellt wird, entscheiden, dass entweder Lisa oder Tom den Namen festlegen dürfen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 1617 BGB eine klare Struktur dafür bietet, wie Eltern den Geburtsnamen ihres Kindes festlegen können. Durch die Regelungen wird sowohl die Eigenverantwortung der Eltern gestärkt als auch ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der in Konfliktsituationen hilfreich ist. Wenn Eltern zusammenarbeiten und rechtzeitig Entscheidungen treffen, können sie sicherstellen, dass der Prozess reibungslos abläuft und dass das Kind einen Namen erhält, mit dem es aufwachsen kann.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de