BGB

Was und wofür ist der § 777 BGB? Bürgschaft auf Zeit

Der § 777 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme. Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht.
(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat.

Im deutschen Recht spielt die Bürgschaft eine wichtige Rolle, insbesondere wenn es um die Sicherung von Krediten oder anderen finanziellen Verpflichtungen geht. § 777 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschäftigt sich konkret mit der sogenannten „Bürgschaft auf Zeit“. Dies bedeutet, dass ein Bürge sich für eine bestimmte Zeitperiode verpflichtet, die Verbindlichkeit eines Schuldners zu übernehmen. Hierbei stellt sich die Frage: Was passiert nach dieser vereinbarten Frist?

Die Gesetzgebung legt fest, dass der Bürge nach Ablauf der bestimmten Zeit von seiner Verpflichtung befreit wird. Dies geschieht unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger (also der, der das Geld oder den Anspruch hat) nicht rechtzeitig reagiert. Sollte dieser nicht umgehend die Einziehung der Forderung einleiten und dem Bürgen mitteilen, dass er ihn in Anspruch nehmen möchte, fällt die Bürgschaft weg und der Bürge ist aus der Verantwortung.

Rechtzeitige Anzeige des Gläubigers

Ein zentraler Punkt ist die rechtzeitige Anzeige des Gläubigers. Hat dieser die Frist verstreichen lassen, bleibt der Bürge nicht für weitere Verbindlichkeiten haftbar. Wenn die Anzeige jedoch erfolgt und innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens passiert, haften die Bürgen weiterhin – allerdings nur bis zum Stand der Hauptverbindlichkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens.

Um das Ganze besser zu verstehen, schauen wir uns ein Beispiel an:

  • Szenario 1: Der Bürge ist rechtzeitig informiert

    Max hat für den Kredit seiner Freundin Lisa gebürgt. Die Bürgschaft wurde auf ein Jahr begrenzt. Nach Ablauf eines Jahres hat Lisa die Rückzahlung des Kredits nicht geleistet. Der Gläubiger informiert Max direkt nach einem Monat über die ausstehende Forderung und startet das Verfahren zur Forderungseinziehung. Max bleibt dann für den Restbetrag haftbar, bis das Verfahren abgeschlossen ist.
  • Szenario 2: Der Bürge wird nicht rechtzeitig informiert

    Ein ähnliches Beispiel: Anna bürgt für den Mietvertrag ihres Freundes Tom, ebenfalls für ein Jahr. Nach Ablauf der Frist teilt der Vermieter Anna nicht sofort mit, dass Tom die Miete nicht gezahlt hat. Der Vermieter lässt die Frist verstreichen, ohne tätig zu werden. Nach einem Jahr ist Anna von allen Verpflichtungen befreit, weil der Vermieter seiner Pflicht zur Anzeige nicht nachgekommen ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 777 BGB klare Regelungen zur Befreiung des Bürgen nach einer bestimmten Zeit beinhaltet. Diese Vorschriften sind nicht nur für Laien wichtig, sondern auch für Anwälte, die ihre Mandanten kompetent beraten und vertreten möchten. Wichtig ist immer die rechtzeitige Anzeige des Gläubigers, die darüber entscheidet, ob der Bürge letztlich haftet oder nicht.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de