BGB

Was und wofür ist der § 553 BGB? Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

Der § 553 des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Das Mietrecht in Deutschland regelt viele Aspekte des Zusammenlebens zwischen Vermietern und Mietern. Ein zentraler Punkt dabei ist die Frage, ob ein Mieter Teile seines Wohnraums an Dritte überlassen darf. In diesem Zusammenhang kommt § 553 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ins Spiel. Dieser Paragraph befasst sich mit der „Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte“ und ist wichtig für alle Mieter, die darüber nachdenken, zum Beispiel einen Raum oder eine Wohnung unterzuvermieten.

Nach § 553 BGB hat ein Mieter das Recht, die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte zu verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Solch ein Interesse könnte vorliegen, wenn der Mieter für einen bestimmten Zeitraum berufsbedingt umziehen muss oder einfach finanziell entlastet werden möchte. Doch nicht jede Anfrage wird automatisch genehmigt. Wenn etwa der Dritte, an den überlassen werden soll, in einer bestimmten Weise problematisch ist oder wenn die Wohnung durch die Überlassung übermäßig belastet würde, kann der Vermieter die Erlaubnis verweigern.

Rahmenbedingungen und Möglichkeiten

Das Gesetz stellt sicher, dass eine Überlassung nur dann erfolgen kann, wenn weder dem Vermieter noch der Wohnsituation schwerwiegende Nachteile entstehen. Ein Beispiel: Ein Mieter möchte ein Zimmer an einen Freund untervermieten. Falls dieser Freund in der Vergangenheit lautstark gefeiert hat oder über andere problematische Eigenschaften verfügt, könnte der Vermieter aus nachvollziehbaren Gründen ablehnen.

Ein wichtiger Aspekt des § 553 ist die Möglichkeit, dass der Vermieter die Zustimmung von einer Mietpreiserhöhung abhängig machen kann, wenn er die Überlassung nur unter diesen Bedingungen erlauben möchte. Dies kann bedeuten, dass der Mieter einem höheren Mietpreis zustimmen muss, was für viele eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellt. Eine Erhöhung ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie angemessen ist.

Beispielszenarien zur Veranschaulichung

Betrachten wir zwei Szenarien, die die Anwendung von § 553 verdeutlichen:

  • Szenario 1: Lisa ist Studentin und muss für drei Monate ins Ausland. Sie möchte ihre Wohnung an ihre Kommilitonin Anna untervermieten. Da Anna jedoch einmal laut wurde und sich Nachbarn beschwerten, hat der Vermieter Bedenken. In diesem Fall kann er die Zustimmung verweigern, da ein wichtiger Grund vorliegt, der den Wohnraum übermäßig belasten könnte.
  • Szenario 2: Tom hat ein berechtigtes Interesse, da er für ein Praktikum nach München zieht und seine Miete nicht allein tragen kann. Der Vermieter genehmigt die Untervermietung, fordert aber eine Mietsteigerung. Tom ist bereit, der Erhöhung zuzustimmen. Dies ist rechtlich zulässig, solange die Erhöhung angemessen ist.

In beiden Szenarien zeigt sich, wie wichtig es ist, die entsprechenden Voraussetzungen und Bedingungen zu verstehen. Mieter sollten stets darauf achten, ein vertrauensvolles Verhältnis zu ihrem Vermieter zu pflegen, um Missverständnisse zu vermeiden und gegebenenfalls auch ratsame Vereinbarungen zu treffen.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de