BGB

Was und wofür ist der § 651q BGB? Beistandspflicht des Reiseveranstalters

Der § 651q des BGB ausführlich erklärt mit Beispielen.

(1) Befindet sich der Reisende im Fall des § 651k Absatz 4 oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere durch

1.
Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung,
2.
Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und
3.
Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651k Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

Das deutsche BGB, genauer gesagt § 651q, behandelt die Beistandspflicht von Reiseveranstaltern gegenüber ihren Kunden. Dieses Gesetz ist besonders wichtig für Reisende, die sich in einer Notsituation befinden. Oft weiß man gar nicht, was man in einem kritischen Moment tun soll. Hier kommt der Reiseveranstalter ins Spiel. Das Gesetz verpflichtet ihn, bei Problemen schnell und angemessen Unterstützung zu bieten.

Stellen Sie sich vor, Sie sind auf einer Reise in einem fremden Land und leiden plötzlich an einer schweren Krankheit oder haben Ihr Gepäck verloren. In solchen Situationen ist es beruhigend zu wissen, dass Ihr Reiseveranstalter Ihnen helfen muss. Das umfasst unter anderem, Informationen über lokale Gesundheitsdienste bereitzustellen. Auch die Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit der Botschaft oder dem Konsulat fällt in diesen Pflichtbereich.

Beispiele für die Beistandspflicht

Nehmen wir an, Sie sind in Italien und haben sich verletzt. Der Reiseveranstalter muss Ihnen Informationen über nahegelegene Ärzte oder Krankenhäuser zur Verfügung stellen. Das ist nicht nur eine Gefälligkeit, sondern eine gesetzliche Pflicht. Wenn Sie Hilfe brauchen, sollte der Veranstalter auch bei der Kontaktaufnahme mit dem medizinischen Personal unterstützen.

In einem anderen Beispiel könnte es passieren, dass aufgrund eines politischen Aufruhrs die Rückflüge aus dem Urlaubsort storniert werden. Hier muss der Reiseveranstalter aktiv werden und Ihnen alternative Reisemöglichkeiten anbieten. Sei es ein neuer Flug oder sogar eine andere Transportart, um sicher nach Hause zu kommen.

Schuldhaftes Verhalten und seine Folgen

Das Gesetz macht jedoch auch deutlich, dass Reisende selbst verantwortlich sind. Wenn jemand das Problem absichtlich herbeiführt, etwa durch grob fahrlässiges Verhalten, schaut das Gesetz anders auf die Dinge. In solchen Fällen kann der Reiseveranstalter Kosten für erforderliche Hilfsmaßnahmen von dem Reisenden verlangen. Beispielsweise, wenn jemand aus Unachtsamkeit seinen Reisepass verliert und dadurch die Unterstützung des Veranstalters benötigt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 651q des BGB eine wichtige Absicherung für Reisende darstellt. Dieser Paragraph gewährleistet, dass Sie in der Not nicht allein gelassen werden. Gleichzeitig schwingt mit dem Gesetz auch ein gewisses Maß an Verantwortungsbewusstsein für die Reisenden mit. Ein durchdachter Schutzmechanismus, der für beide Seiten klare Regelungen schafft.

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Referenz
www.gesetze-im-internet.de