
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich eine interessante Regelung, die sich mit dem Erbe und den Rechten von Verkäufern beschäftigt. Besonders der § 2373 beleuchtet, welche Teile eines Nachlasses im Zusammenhang mit einem Verkauf nicht als verkauft gelten. Dies ist für viele nicht sofort nachvollziehbar, daher ist es sinnvoll, diese Vorschrift näher zu erläutern.
Der § 2373 besagt, dass bestimmte Erbteile, die einem Verkäufer nach dem Abschluss eines Kaufvertrags zufallen, nicht als Teil des Verkaufs betrachtet werden. Das gilt auch für Vorausvermächtnisse – also Vermächtnisse, die noch vor dem eigentlichen Erbfall erfüllt werden. Dies hat zum Ziel, die Rechte des Verkäufers zu schützen, indem sichergestellt wird, dass er nach dem Verkauf nicht ungewollt Teile seines Erbes an den Käufer verliert.
Beispiel-Szenarien
Um das Ganze verständlicher zu machen, betrachten wir zwei Beispiele, in denen der § 2373 relevant wird.
Szenario 1: Verkauf einer Immobilie
Angenommen, Herr Schmidt verkauft sein Haus an Frau Müller. Nach dem Abschluss des Kaufes verstirbt ein Miterbe von Herrn Schmidt, wodurch er einen zusätzlichen Erbteil im Wert von 10.000 Euro erhält. Laut § 2373 gilt dieser neue Erbteil nicht als mitverkauft. Dies bedeutet, dass Frau Müller keinen Anspruch auf den Wert des Erbteils hat, den Herr Schmidt nach dem Verkauf erhält.
Szenario 2: Vorausvermächtnis
Nehmen wir an, Frau Meier hat ein Grundstück verkauft, und kurz nach dem Verkauf erhält sie durch ein Vorausvermächtnis ein wertvolles Familienerbstück, das bei der Testamentserstellung berücksichtigt wurde. Auch in diesem Fall würde das Familienerbstück nicht als Teil des Verkaufs an den Käufer gelten. Die Regelung schützt also die persönlichen Werte des Verkäufers, unabhängig vom Verkaufsstatus.
Vertrauliche Dokumente und Bilder
Zusätzlich zu Erbteilen und Vorausvermächtnissen umfasst § 2373 auch Familienpapiere und Familienbilder. Diese persönlichen und meist sentimentalen Gegenstände haben einen ideellen Wert, der meist nicht in monetären Betrachtungen abgebildet wird. In unserem ersten Szenario könnte Herr Schmidt beispielsweise alte Familienfotos oder Dokumente besitzen, die ebenfalls nicht Teil des Verkaufs der Immobilie an Frau Müller wären.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 2373 eine wichtige Bestimmung für Verkäufer in Deutschland darstellt. Sie schützt die Rechte dieser Personen und stellt sicher, dass sie nach einem Verkauf nicht ungewollt Vermögenswerte verlieren, die ihnen durch Erbfolge oder andere Bestimmungen zustehen. Gerade in der Konstruktion von Kaufverträgen sollte bei der Regelung solcher Fragen Sorgfalt walten, um spätere Konflikte zu vermeiden.