
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich viele Regelungen, die gerade im Erbrecht von Bedeutung sind. Eine besonders interessante Vorschrift ist § 2378, die sich mit Nachlassverbindlichkeiten beschäftigt. Doch was bedeutet das konkret? Und welche Auswirkungen hat es auf Käufer und Verkäufer einer Erbschaft? In diesem Artikel beleuchten wir die zentralen Punkte.
Nachlassverbindlichkeiten sind Verpflichtungen, die mit dem Nachlass einer verstorbenen Person verbunden sind. Dazu zählen beispielsweise Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat. § 2378 regelt, dass der Käufer einer Erbschaft grundsätzlich für diese Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer verantwortlich ist. Dies ist besonders relevant, wenn diese Schulden nicht im Vorfeld klar kommuniziert wurden.
Die Pflichten des Käufers
Der Käufer hat also die Pflicht, die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, auch wenn er sich dessen möglicherweise nicht bewusst ist. Diese Regelung dient dem Schutz des Verkäufers. Doch was passiert, wenn der Verkäufer nicht für die Verbindlichkeiten haftet, wie in § 2376 beschrieben? In diesem Fall muss der Käufer alle damit verbundenen Verpflichtungen übernehmen.
Ein Beispiel könnte folgendermaßen aussehen: Angenommen, ein Käufer erwirbt den Nachlass eines Verstorbenen, der noch eine Hypothek auf seinem Haus hatte. Diese Hypothek stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar. Da der Käufer nun die Erbenrechte besitzt, muss er auch die offenen Beträge der Hypothek bezahlen, selbst wenn ihm diese Information nicht vor dem Kauf mitgeteilt wurde.
Ersatzanspruch des Verkäufers
Ein weiterer wichtiger Aspekt von § 2378 betrifft die Situation, in der der Verkäufer vor dem Verkauf bereits Nachlassverbindlichkeiten erfüllt hat. In solchen Fällen kann der Verkäufer von dem Käufer Ersatz verlangen. Dies bedeutet, dass der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer die Beträge zurückzuzahlen, die dieser geleistet hat.
Stellen wir uns ein weiteres Szenario vor: Der Verkäufer hat vor dem Verkauf des Nachlasses 5.000 Euro Schulden des Verstorbenen beglichen, um den Verkaufsprozess zu erleichtern. Nach dem Verkauf kann der Verkäufer darauf bestehen, dass der Käufer ihm diese 5.000 Euro erstattet. Dies schützt den Verkäufer davor, auf den Kosten sitzen zu bleiben, die er möglicherweise nicht zu verantworten hat.
Zusammengefasst regelt § 2378 BGB essentielle Punkte im Umgang mit Nachlassverbindlichkeiten. Käufer müssen sich bewusst sein, dass sie für alle bestehenden Schulden haftbar sind, während Verkäufer die Möglichkeit haben, von Käufern Ersatz für bereits beglichene Verbindlichkeiten zu verlangen. Es ist ratsam, im Vorfeld eines Erbverkaufs genau zu prüfen, welche Verbindlichkeiten bestehen, um böse Überraschungen zu vermeiden.