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keine Währungsumrechnung vornehmen muss oder
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nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer Währung eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder zwischen den Währungen zweier Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vornehmen muss.
Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll, ist die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt, den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstellungsdatum), spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält.
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der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und
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der Zahler auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat.
Den gesperrten Geldbetrag gibt der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihm entweder der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist.
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kann von § 675t Absatz 1 Satz 3 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden und
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ist § 675t Absatz 2 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.
Das Gesetz § 675t des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Verfügbarkeit von Geldbeträgen bei Zahlungsdienstleistern. Es betrifft vor allem die schnelle Gutschrift und Wertstellung von Beträgen auf Konten, die in einem europäischen Wirtschaftsraum verwaltet werden. Aber was bedeutet das konkret? Ein Vorschrift dieser Art hat nicht nur rechtliche Bedeutung, sondern auch praktische Auswirkungen auf den Alltag der Verbraucher.
Eine der zentralen Vorgaben des § 675t ist, dass Zahlungsdienstleister verpflichtet sind, eingegangene Zahlungen unverzüglich verfügbar zu machen. Das gilt insbesondere, wenn keine Währungsumrechnung notwendig ist oder wenn die Umrechnung ausschließlich zwischen Euro und einer Währung eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums geschieht. Eine wichtige Regelung bietet den Verbrauchern Sicherheit, dass ihr Geld schnell und ohne Verzögerung auf ihrem Konto zur Verfügung steht.
Praktische Anwendung und Beispiele
Stellen Sie sich vor, Sie überweisen einem Freund 100 Euro für ein gemeinsames Projekt. Diese Überweisung geschieht von Ihrem Euro-Konto auf das Euro-Konto Ihres Freundes, der bei einem anderen Zahlungsdienstleister ist. Nach dem Gesetz ist Ihr Freund berechtigt, den Betrag sofort verfügbar zu machen, sobald das Geld bei seinem Zahlungsdienstleister eingeht. Hätte es sich um eine Währungsumrechnung gehandelt, wäre die Situation komplizierter.
Nehmen wir an, Ihr Freund hätte ein Konto in Schweizer Franken. In diesem Fall muss sein Zahlungsdienstleister sicherstellen, dass die Währungsumrechnung schnell erfolgt, sodass der erhaltene Betrag möglichst zeitnah verfügbar ist. Auch hier zielt das Gesetz darauf ab, eine Verzögerung zu vermeiden und dem Zahlungsempfänger schnellstmöglich Zugriff auf seine Mittel zu gewähren.
Besondere Regelungen für Bargeldüberweisungen
Ein weiteres Beispiel ist die Einzahlung von Bargeld auf ein Konto. Wenn Sie an einem Bankautomaten Bargeld auf Ihr Konto einzahlen, muss Ihr Zahlungsdienstleister sicherstellen, dass dieser Betrag sofort verfügbar und wertgestellt wird. Das bedeutet, dass Sie ohne Verzögerung über das eingezahlte Geld verfügen können. Für Verbraucher ist das besonders wichtig, da sie auf die sofortige Nutzung ihres Geldes angewiesen sind.
Interessant ist auch der Fall, in dem eine Karte für einen Zahlungsvorgang genutzt wird. In dieser Situation kann der Dienstleister im Voraus einen Teil des Geldes sperren, um den Betrag für den bevorstehenden Kauf zu sichern. Der Zahlungsdienstleister darf dies jedoch nur tun, wenn der Zahler, also der Käufer, dem Betrag ausdrücklich zugestimmt hat. Sobald die genaue Höhe des Betrags oder der Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister vorliegt, muss das gesperrte Geld unverzüglich wieder freigegeben werden.
Insgesamt sorgt § 675t BGB für Transparenz und Sicherheit im Zahlungsverkehr. Besonders in Zeiten, in denen viele Menschen auf digitale Zahlungen angewiesen sind, braucht es klare Regeln, die schnelle und unkomplizierte Transaktionen gewährleisten. So wird das Vertrauen in digitale Zahlungsmittel gestärkt und Verbraucher sind besser geschützt.